Laserpointer
Laserpointer, deren Strahlung eine gewisse Stärke überschreitet, können schwere Augenschäden verursachen. Um diese Gefahren zu verhindern, hat der Bundesrat gefährliche Laserpointer in der Schweiz verboten. Wir klären Sie über die gesetzlichen Grundlagen und die Handhabung auf.
Häufig gestellte Fragen
Laserpointer der Klasse 1 sind zu Präsentationszwecken ausschliesslich in Innenräumen erlaubt. Alle anderen Laserpointer sind verboten.
Bei einer Irritation des Auges sollten Sie sofort eine/n Ärztin/Arzt aufsuchen.
- Entsorgen Sie den Laserpointer im Elektroschrott. Die nächste Entsorgungsstelle finden Sie auf Recycling Map oder mit der Smartphone-App «Recycling Map» für iOS oder Android.
- Entfernen Sie zuerst die Batterien oder Akkus und entsorgen Sie diese in einer Batteriesammelstelle. Falls sich die Batterien oder Akkus nicht aus dem Laserpointer entnehmen lassen, so können Sie den ganzen Laserpointer in der Batteriesammelstelle entsorgen.
- Ebenso können Laserpointer bei jedem Polizeiposten, der Zuger Polizei oder direkt bei der Fachstelle Waffen/Sprengstoffe (An der Aa 4, 6300 Zug) abgegeben werden.
- Einfuhr, Durchfuhr, Anbieten, Abgabe und/oder Besitz eines verbotenen oder falsch gekennzeichneten, handgeführten Laserpointers (Art. 23 V-NISSG)
- Tätlichkeit (Art. 126 StGB)
- einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
- schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
- Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB)
- Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 StGB)
- Gewalt und Drohung gegen Beamte (Art. 285 StGB).