Pyrotechnik / Feuerwerk
Hier werden Ihre Fragen rund um Sprengstoff- und Pyrotechnik beantwortet. Unsere Fachpersonen können Sie dank langjähriger Erfahrung bei allen Anliegen ideal beraten und sind die erste Anlaufstelle für Gemeinden sowie für Privatpersonen.
Sprengstoff
Im Kanton Zug ist die Zuger Polizei für den Vollzug der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung und der entsprechenden kantonalen Vollziehungsverordnung zuständig. Zum Beantragen von Bewilligungen oder Erwerbsscheinen für Sprengmittel (z.B. Schiesspulver), wenden Sie sich bitte an die Zuger Polizei. Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie beim Bundesamt für Polizei.
Formulare Sprengstoffwesen
Antrag - Aufhebung eines Schrankmagazins oder Sprengmittellagers für Sprengmittel
Gesuch um Ausstellung eines Zuverlässigkeitszeugnisses
Gesuch/Bewilligung um Erteilung eines Erwerb- und Lagerscheins für Sprengmittel
Gesuch um eine Ausnahmebewilligung - Verwendung Schiesspulver für historische Anlässe
Gesuch um Erstellung eines Schrankmagazins oder Sprengmittellagers für Sprengmittel
Lagerverzeichnis für Sprengstoffzünder - elektrisch
Lagerverzeichnis für Sprengstoffzünder - elektronisch
Lagerverzeichnis für Sprengstoffzünder - nicht elektrisch
Lagerverzeichnis für Sprengstoffzünder - pyrotechnisch
Lagerverzeichnis für Sprengstoff
Kantonale Meldestelle
Bitte richten Sie Ihre Gesuche, die für die kantonale Meldestelle bestimmt sind, an die
Zuger Polizei
Waffen / Sprengstoffe
Postfach
6301 Zug
Fragen und Mitteilungen, die für die kantonale Meldestelle bestimmt sind, an die E-Mail-Adresse waffen.polizei@zg.ch.
Pyrotechnik
Soweit das Sprengstoffgesetz anwendbar ist, besorgt die kantonale Gebäudeversicherung den Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken und überwacht deren Verkehr.
Für Bewilligungen oder Erwerbsscheine für pyrotechnische Gegenstände (z.B. Feuerwerk) wenden Sie sich bitte an die kantonale Gebäudeversicherung.
Gebäudeversicherung Zug
Poststrasse 10
6300 Zug
Tel: 041 / 726 90 90
Fax: 041 / 726 90 99
info@gvzg.zg.ch
www.zug.ch/gvzg
Häufig gestellte Fragen
Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk, im Reisenden- und Grenzverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto, dürfen ohne Bewilligung eingeführt werden. Für grössere Mengen ist bei beim Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Sprengstoff / Pyrotechnik, 3003 Bern, eine Einfuhrbewilligung einzuholen.
Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Feuerwerk) ist bewilligungspflichtig. Entsprechende Gesuchsformulare sind unserer Fachstelle einzureichen.
Personen, die Sprengarbeiten ausführen, müssen im Besitze eines Sprengausweises sein. Wir empfehlen, zur Ausführung solcher Arbeiten eine sprengberechtigte Person beizuziehen.