Feuerwaffen
Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Waffen, Waffenerwerbsbewilligung, Neuerungen im Waffenrecht oder Informationen rund um die Waffengesetzgebung.

Rechtliche Grundlagen
Massgebend ist das Bundesgesetz und die Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition. Die wichtigsten Erklärungen, Gesetze und Verordnungen zum Thema finden Sie bei der Zentralstelle für Waffen des Bundesamtes für Polizei. Dort finden Sie auch eine Informationsbroschüre zum Waffenrecht.
Ein- und Ausfuhr von Waffen in einen Schengen-Staat
Die Einfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition oder Munitionsbestandteilen ins schweizerische Staatsgebiet bedarf einer Bewilligung. Erteilt wird diese durch die Zentralstelle Waffen.
Auch die vorübergehende Einfuhr von Feuerwaffen im Reiseverkehr bedarf einer Bewilligung. Stammt die Feuerwaffe aus einem Schengen-Staat, wird die Bewilligung nur erteilt, wenn die entsprechende Waffe im Europäischen Feuerwaffenpass aufgeführt ist.
Keine Bewilligung benötigen Jäger und Sportschützen, wenn sie mittels einer mitzuführenden Einladung glaubhaft machen können, dass sie an einer Jagd- oder Sportveranstaltung teilnehmen werden.
Auch für die Ausfuhr von Waffen in andere Staaten sind, je nach Zielland, verschiedene Punkte zu beachten und ein entsprechendes Gesuch auszufüllen.
Rechtliche Grundlagen:
Ein- und Ausfuhr von Waffen in einen Staat ausserhalb des Schengen-Raums
Für nicht Feuerwaffen sowie Ausfuhren in einen Staat ausserhalb des Schengen-Raumes ist das SECO für die Bewilligung zuständig:
Zuständige Stelle für Jagd-, Sportwaffen, Imitations- und Soft-air-Waffen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen / Industrieprodukte
CH-3003 Bern
Tel: +41 58 462 68 50
E-mail: licensing@seco.admin.ch
Website
Zuständige Stelle für alle übrigen Feuerwaffen:
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO
Exportkontrollen / Kriegsmaterial
CH-3003 Bern
Tel: +41 58 464 50 94
E-Mail: armscontrol@seco.admin.ch
Website
Freiwillige Waffenabgabe
Besitzbestätigung einer Waffe
Waffengesetz Art. 42b
Schiessen
Übertragung einer Waffe
Der Begriff des Erwerbes im Sinne des Gesetzes umfasst alle Formen oder Besitzesübertragung wie z.B. Kauf, Tausch, Schenkung, Miete oder Gebrauchsleihe von Waffen und / oder wesentlichen Waffenbestandteilen. Jede Vertragspartei hat den schriftlichen Vertrag mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Rechtliche Grundlagen:
Umbau einer Waffe
Rechtliche Grundlagen:
Waffenerwerb
Neben dem Kauf gilt auch der Tausch, die Schenkung, die Erbschaft, die Miete und die Gebrauchsleihe als Erwerb im Sinne des Waffengesetzes. Je nachdem, um welche Art von Waffe es geht, müssen beim Erwerb unterschiedliche Verfahren eingehalten werden. Das Gesetz verlangt für den Erwerb einen schriftlichen Vertrag (meldepflichtige Waffen), einen Erwerbsschein (bewilligungspflichtige Waffen) oder eine Ausnahmebewilligung (verbotene Waffen).
Wir bitten Sie, sämtliche Gesuche für Waffen über den Schweizer Online-Polizeiposten (suisse-epolice.ch) einzureichen.
Die Bearbeitung der Waffengesuche dauert im Moment ca. 1½ - 2 Monate. Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis.
Rechtliche Grundlagen:
Waffenhandel
Wer gewerbsmässig Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt oder damit Handel treibt, benötigt eine Waffenhandelsbewilligung. Diese ist bei der zuständigen kantonalen Behörde zu beantragen. Der Antragsteller muss sich in einer Prüfung über ausreichende Kenntnisse der Waffen- und Munitionsarten sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausweisen und über besondere Geschäftsräume verfügen, in denen die Waffen sicher aufbewahrt werden können.
Rechtliche Grundlagen:
- Waffengesetz, Art. 17
- Waffengesetz, Art. 18 und 18a
- Waffengesetz, Art. 21
- Waffengesetz, Art. 24 und 24c
Weiterführende Informationen:
Waffentragen
Wer eine Waffe an öffentlich zugänglichen Orten tragen will, muss bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Waffentragbewilligung einholen. Die Voraussetzungen für den Erhalt eines Waffentragscheins sind prinzipiell die gleichen wie für den Waffenerwerbsschein. Zusätzlich muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlich drohenden Gefahr zu schützen. Ausserdem muss er eine Prüfung über die Kenntnis des Umgangs mit Waffen und die rechtlichen Voraussetzungen des Waffengebrauchs ablegen.
Der Waffentragschein berechtigt zum Tragen einer Waffe in der ganzen Schweiz. Er muss mitgeführt und auf Verlangen der Polizei gezeigt werden.
Rechtliche Grundlage:
Weiterführende Informationen:
Nachweis Sportschütze
Airsoft-Waffen
Kontakt
Fachstelle Waffen
6300 Zug
geschlossen
In der Regel erreichbar:
Montag bis Freitag von 09:00 bis 11:00 Uhr und von 14:00 bis 16:00 Uhr.


