Ausländerrechtliche Bewilligungen
Hier erhalten Sie einen Überblick über die verschiedenen Ausweisarten. Zwecks einfacher Identifikation sind die Ausweise unterschiedlich gestaltet.
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Übersicht Bewilligungsarten
Bewilligungsart | Abkürzung | Betroffene | Dauer |
---|---|---|---|
90-Tage-Meldeverfahren | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, maximal 90 Tage | |
120-Tage-Bewilligung | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, maximal 120 Tage | |
Kurzaufenthaltsbewilligung | L | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, unterjährig |
Aufenthaltsbewilligung | B | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | befristet, überjährig |
Niederlassungsbewilligung | C | EU/EFTA- oder Drittstaatsangehörige | unbefristet, bedingungslos |
Grenzgängerbewilligung | G | EU/EFTA-Staatsangehörige mit Wohnsitz im EU/EFTA-Raum | befristet, weniger als ein Jahr oder überjährig |
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit | Ci | Angehörige von Staaten- oder Organisationsvertretern | Befristung analog Bewilligung des Staats- oder Organisationsvertreters |
Ausweis für Asylsuchende | N | Asylsuchende | befristet, weniger als ein Jahr |
Ausweis für vorläufig Aufgenommene | F | Personen, bei denen der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist | regelmässige Überprüfung der Vollzugshindernisse |
Bewilligung für Schutzbedürftige | S | Schutzbedürftige | befristet |
Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)
EU/EFTA-Staatsangehörige
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Weitere Infos zum Ausweis L EU/EFTA-Staatsangehörige
Einreise EU/EFTA-Staatsangehörige
Drittstaatsanghörige
Drittstaatsangehörigen kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erteilt werden, solange die vom Bundesrat jedes Jahr für Drittstaatsangehörige festgelegte Höchstzahl nicht erreicht ist. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt. Als Kurzaufenthalte werden ferner auch Au-pair-Anstellungen und in der Schweiz absolvierte Aus- und Weiterbildungspraktika betrachtet. Erteilte Bewilligungen an Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt höchstens vier Monate erwerbstätig sind, werden nicht an die Höchstzahlen angerechnet.
Ausweis L für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis L für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis L für Drittstaatsangehörige
Ausweis L für Drittstaatsangehörige
Ausweis L für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis L für Drittstaatsangehörige
Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
EU/EFTA-Staatsangehörige
Eine Aufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist jeweils auf fünf Jahre befristet und wird Arbeitnehmenden erteilt, wenn ein überjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
Weitere Infos zum Ausweis B EU/EFTA-Staatsangehörige
Einreise EU/EFTA-Staatsangehörige
Drittstaatsangehörige
Eine Aufenthaltsbewilligung wird Drittstaatsangehörigen ausgestellt, die sich für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung ist auf ein Jahr befristet und kann erteilt werden, wenn ein überjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegt. Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem unter bestimmten Voraussetzungen auch für den erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden.
Ausweis B für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis B für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis B für Drittstaatsangehörige
Ausweis B für Drittstaatsangehörige
Ausweis B für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis B für Drittstaatsangehörige
Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
EU/EFTA-Staatsangehörige
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
Bei EU/EFTA-Staatsangehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des AIG und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält.
Weitere Infos zum Ausweis C EU/EFTA-Staatsangehörige
Drittstaatsangehörige
Nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz kann die Niederlassungsbewilligung erteilt werden.
Ausweis C für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis C für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis C für Drittstaatsangehörige
Ausweis C für Drittstaatsangehörige
Ausweis C für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis C für Drittstaatsangehörige
Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)
Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind EU/EFTA-Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat haben und in der Schweiz arbeiten. Die Erwerbstätigkeit muss im Jahr mehr als 90 Tage betragen. Andernfalls kommt das Meldeverfahren zur Anwendung.
Ausweis G für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis G für EU/EFTA-Staatsangehörige
Ausweis G für EU/EFTA-Staatsangehörige
Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit für Angehörige von Staats- oder Organisationsvertretern (Ausweis Ci)
Familienangehörigen von Angestellten ausländischer Vertretungen oder staatlicher Organisationen kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bewilligt werden. In diesem Fall erhalten sie einen Ci-Ausweis, der eine spezielle Aufenthaltsbewilligung darstellt. Als Familienangehörige gelten dabei die Ehepartnerinnen respektive Ehepartner sowie die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Bewilligungsdauer des Vertreters des Staates oder der Organisation beschränkt.
Ausweis Ci
Ausweis Ci
Ausweis Ci
Bewilligung für Asylsuchende (Ausweis N)
Asylsuchende sind Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben und im Asylverfahren stehen. Während des Asylverfahrens haben sie grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Unter bestimmten Umständen kann ihnen eine unselbständige Erwerbstätigkeit erlaubt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite
Ausweis N
Ausweis N
Ausweis N
Bewilligung für vorläufig Aufgenommene (Ausweis F)
Vorläufig Aufgenommene sind Ausländerinnen und Ausländer, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, deren Vollzug der Wegweisung sich jedoch als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete persönliche Gefährdung) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Die vorläufige Aufnahme stellt demnach eine Ersatzmassnahme dar. Die vorläufige Aufnahme kann für 12 Monate verfügt und vom Aufenthaltskanton um jeweils 12 Monate verlängert werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite
Ausweis F
Ausweis F
Ausweis F
Bewilligung für Schutzbedürftige (Ausweis S)
Dieser Ausweis berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Aus der Gültigkeitsdauer kann kein Anwesenheitsrecht abgeleitet werden. Jeder Stellenantritt und -wechsel bedarf der vorgängigen Bewilligung. Bei Stellenbewerbungen ist dem Arbeitgebenden der Ausweis vorzulegen. Zwei Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer muss der Ausweis unaufgefordert dem Amt für Migration vorgelegt werden. Eine Adressänderung ist innert acht Tagen der zuständigen Behörde zu melden.
Dieser Ausweis ist kein Nachweis für die Identität des Inhabers beziehungsweise der Inhaberin. Weitere Informationen finden Sie auf der Informationsseite
Ausweis S für Schutzbedürftige
Ausweis S für Schutzbedürftige
Ausweis S für Schutzbedürftige
Ausländerausweis beantragen
Ihren Ausländerausweis beantragen Sie mit dem entsprechenden Gesuchsformular:
Schalter Einreise / Aufenthalt:
MO: 08:00–11:45 / 14:00 –18:00
DI–FR: 08:00–11:45 / 14:00–17:00
Telefon Einreise / Aufenthalt:
MO–FR: 08:00–11:00 / 14:00–16:00
+41 41 594 40 00
info.afm@zg.ch