Aufenthalt und Niederlassung
Nach einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz von zehn Jahren kann Ihnen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen, erfahren Sie auf dieser Seite. In Ausnahmefällen kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach fünf Jahren erteilt werden.
Ausweisverlängerungen
Im Kanton Zug wohnhafte Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung erhalten ca. 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Bewilligung vom Staatssekretariat für Migration per Post individuelle Verfallsanzeigen. Um die Verlängerung der Bewilligung bzw. der Kontrollfrist zu beantragen, sind diese spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bewilligung oder der Kontrollfrist vollständig ausgefüllt und unterzeichnet dem Amt für Migration zuzustellen.
Um die Niederlassungsbewilligung zu beantragen, sind nach wie vor die Formulare N und NV zu verwenden.
Niederlassungsbewilligung beantragen
Zeitliche Voraussetzungen
Die Niederlassungsbewilligung kann Ihnen nach einem ordentlichen, zehnjährigen Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden, sofern Sie in den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren, keine Widerrufsgründe vorliegen und Sie die Integrationskriterien erfüllen.
Personen aus folgenden Ländern können nach einem ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt (Ausweis B/L) von fünf Jahren eine Niederlassungsbewilligung beantragen:
Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich sowie Kanada und USA.
Nebst den zeitlichen Voraussetzungen werden die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) geprüft.
Integrationskriterien
Sprachkompetenz
- Erforderlich ist mindestens das Referenzniveau A1 (schriftlich) und A2 (mündlich) des europäischen Referenzrahmens. Ihre Deutschkenntnisse müssen Sie mit einem Sprachzertifikat gemäss der Liste der anerkannten Sprachzertifikate nachweisen: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/integration-einbuergerung/mein-beitrag/zugewandert/sprache.html
- Sind keine Hinweise auf Sprachdefizite bekannt, müssen Personen, die in der deutschsprachigen Schweiz die öffentliche obligatorische Schule oder mindestens den Sekundarabschluss II absolvieren beziehungsweise absolviert haben, keinen Nachweis der Deutschkenntnisse erbringen. In diesem Fall ist eine Bestätigung der Schule erforderlich.
- Bei Staatsangehörigen von Deutschland, Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein wird auf das Einreichen eines Sprachzertifikats verzichtet.
Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie die Respektierung der Werte der Bundesverfassung
- Einwandfreier Leumund (keine wesentlichen oder wiederholten Verstösse gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen, kein hängiges Strafverfahren)
- Kein Bezug von Sozialhilfe in den letzten fünf Jahren
- Keine Betreibungen, keine Verlustscheine und keine Steuerausstände
Wille zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung
- Vorliegen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses (Kopie einer aktuellen Arbeitsbestätigung)
Ehe/Eingetragene Partnerschaft mit Schweizer/Schweizerin oder Ehe/Eingetragene Partnerschaft mit niedergelassener Person
Nach ordentlichem und ununterbrochenem Aufenthalt während fünf Jahren in der Schweiz sowie nach bewilligtem Familiennachzug beziehungsweise einer Heirat dürfen Sie eine Niederlassungsbewilligung beantragen. Jedoch müssen hierfür die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) erfüllt sein.
Erteilung an Personen ohne Anspruch
Personen ohne Rechtsanspruch kann die Niederlassungsbewilligung nur erteilt werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen sowie die Integrationskriterien nach Art. 58a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) erfüllt sind.
Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren können ausländische Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung besitzen und sich erfolgreich integriert haben, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung beantragen. Um eine erfolgreiche Integration festzustellen und eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorzunehmen, muss die gesuchstellende Person kumulativ verschiedene Kriterien erfüllen (siehe Merkblatt). Familien (Ehepaare oder Eltern mit minderjährigen Kindern) können grundsätzlich nur gemeinsam ein Gesuch um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung einreichen.
Kantonswechsel
EU/EFTA
Die Bewilligung ist für die ganze Schweiz gültig. Es ist kein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels nötig.
Drittstaatsangehörige
Die Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Wollen ausländische Personen den Kanton wechseln, benötigen sie eine neue Bewilligung.
Personen, die sich ohne vorgängige Bewilligung für einen Kantonswechsel in einem neuen Kanton aufhalten, können in den alten Kanton weggewiesen werden, wenn der Kantonswechsel verweigert wird. Eine gültige Bewilligung des bisherigen Kantons ist eine zwingende Voraussetzung für einen Kantonswechsel. Erst wenn im Anschluss der neue Kanton den Kantonswechsel bewilligt und eine Aufenthaltsbewilligung für sein Kantonsgebiet erteilt, erlischt die frühere Bewilligung – damit ist die ausländische Person berechtigt, im neuen Kanton Wohnsitz zu nehmen.
Wegzug
Verlässt eine ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten.
Bei einem Wegzug ins Ausland ist für jede Person ab dem vollendeten 18. Altersjahr eine separate Abmeldeerklärung auszufüllen und bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde einzureichen.
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung
Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden, wenn Gesuchstellende ihren Wohnsitz aus einem der folgenden Gründe vorübergehend ins Ausland verlegen:
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Absolvierung des Militärdienstes
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Absolvierung eines Studiums, Sprachaufenthaltes oder eines Auslandaufenthaltes zu sonstigen Bildungszwecken
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Tätigkeiten im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für Schweizer Arbeitgeber im Ausland
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Besondere medizinische Gründe, sofern Antritt und Absolvierung der Therapie oder der Behandlung belegt werden können
Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung ist, dass die ausländische Person tatsächlich die Absicht hat, innerhalb der angesetzten Frist wieder in die Schweiz zurückzukehren. Sollte die Wiedereinreise nicht innerhalb dieser maximal vier Jahre erfolgen, erlischt die Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen und die Aufrechterhaltung verliert die Gültigkeit.
Reisedokumente für ausländische Personen
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Schalter Einreise / Aufenthalt:
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Montag, 23.12.2024, Schalterschluss um 16.00 Uhr.
Das Amt für Migration bleibt vom 24.12.2024 bis 03.01.2025 geschlossen.