Gerichtskosten
Wird für die Durchsetzung eines Anliegens der Rechtsweg beschritten, entstehen sogenannte Prozesskosten. Diese lassen sich in Gerichts- und Parteikosten aufteilen.
Gerichtskosten im Verfahren vor Verwaltungsgericht
Die Gerichtskosten, auch amtliche Kosten genannt, setzen sich aus der Spruchgebühr, die zur Deckung des Verfahrensaufwands des Gerichts erhoben wird, und den Barauslagen zusammen. Zu den Barauslagen gehören insbesondere die Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen, sachverständige Personen sowie Übersetzerinnen und Übersetzer (§ 1 f. KoV VG). Sieht das Gesetz Kostenlosigkeit vor, erhebt das Gericht in der Regel keine Gerichtskosten. Ausnahme bildet die mutwillige Prozessführung.
Wer trägt die Gerichtskosten
Das Verwaltungsgericht befindet im Endentscheid auch darüber, wer welche Prozesskosten zu tragen hat und hält dies im Rechtsspruch fest. Wem die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist von den Kosten befreit.
Grundsätzlich hat die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG). Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten anteilsmässig in dem Verhältnis geteilt, in welchem die Parteien unterlegen sind (§ 23 Abs. 2 VRG).
Von einer Partei unnötigerweise (z.B. durch mutwillige Prozessführung) verursachte Kosten sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen (§ 23 Abs. 3 VRG).
Gerichtskostenvorschuss
In allen kostenpflichtigen Verfahren muss die rechtsuchende Partei (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin bzw. Kläger oder Klägerin) einen Gerichtskostenvorschuss in der Höhe der voraussichtlichen amtlichen Kosten leisten (§ 26 Abs. 1 VRG). Dieser wird je nach Ausgang des Verfahrens an die Gerichtskosten angerechnet oder entsprechend dem Umfang des Obsiegens ganz oder teilweise zurückerstattet. Der Kostenvorschuss wird nach Eingang der Beschwerde oder Klage mittels Kostenvorschussverfügung erhoben.
Das Nichtbezahlen oder das nicht rechtzeitige Bezahlen des Kostenvorschusses führt regelmässig zu einer Erledigung des Verfahrens durch Abschreibung (§ 26 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass das Gericht nicht prüft, ob die Beschwerde oder Klage zu Recht erhoben wurde.
Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wird abgesehen, wenn mit Beschwerdeeinreichung oder innert der zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzten Frist, ein substantiiertes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wird.
In Verfahren bezüglich Erwachsenenschutzrecht darf zudem – trotz grundsätzlicher Kostenpflicht – von Gesetzes wegen kein Kostenvorschuss erhoben werden (§ 57 Abs. 3 EG ZGB).
Höhe der Gerichtskosten
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In verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Allgemeinen
Die Höhe der Gerichtskosten unterscheidet sich je nach Rechtsgebiet, insbesondere im Bereich des Sozialversicherungsrechts finden sich auch kostenlose Verfahren. Hauptsächlich richten sich die Gerichtskosten nach den hier dargelegten allgemeinen Bemessungsvorschriften.
Die pauschale Spruchgebühr beträgt gemäss Kostenverordnung im Regelfall zwischen Fr. 400.– bis Fr. 15'000.–. Sie ist nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des Gerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1 KoV VG). Über die Höhe der Gerichtskosten wird im Endentscheid befunden.
Eine Übersicht zur Berechnung und zum Umfang der zu erwartenden Gerichtskosten unter Einschluss von Spruchgebühr und Barauslagen kann der Richtlinie für die Festlegung der Gerichtskosten gemäss § 22 VRG entnommen werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa wenn eine Streitsache ohne Gerichtsurteil durch Abschreibung erledigt wird (z.B. bei Beschwerderückzug) oder wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind oder das öffentliche Interesse an der Abklärung einer Streitfrage es rechtfertigt, erhebt das Gericht eine reduzierte Spruchgebühr oder kann diese ganz erlassen (§ 25 Abs. 1 VRG).
Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (KoV VG; BGS 162.12)
Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG; BGS 162.1)
Richtlinie für die Festlegung der Gerichtskosten
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In sozialversicherungsrechtlichen Verfahren
In Verfahren der Invalidenversicherung betragen die Gerichtskosten bei Streitigkeiten über Leistungen (z.B. den Rentenanspruch oder den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen) Fr. 200.– bis Fr. 1'000.–, bei den übrigen Streitigkeiten richtet sich die Spruchgebühr nach den oben genannten allgemeinen Grundsätzen (Art. 61 lit. fbis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG).Verfahren in anderen Sozialversicherungszweigen (z.B. Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Krankenversicherung) sind bei Streitigkeiten über Leistungen kostenlos, bei den übrigen Streitigkeiten (z.B. über die Beitragspflicht, die Höhe der Beiträge oder den Erlass einer Rückerstattung) richtet sich die Spruchgebühr nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Im Bereich der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich sämtliche Verfahren kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung können jedoch in allen sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Kosten auferlegt werden (Art. 61 lit. fbis ATSG).
Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20)
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
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In Verfahren betreffend Kindes- und Erwachsenenschutz
Die Gebühren von Amtshandlungen im Kindes- und Erwachsenenschutz richten sich im Regelfall nach dem Verwaltungsgebührentarif und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (§ 57 Abs. 1 EG ZGB).
In Kindesschutzfällen und im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung sowie der Zwangsmassnahmen im Gesundheitswesen erhebt das Gericht grundsätzlich keine Kosten (§ 57 Abs. 2 EG ZGB und § 67 Abs. 3 GesG).
Gesetz betreffend die Einführung des Schweizer Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZBG; BGS 211.1)
Ratenzahlung
In begründeten Fällen, namentlich wenn es die finanzielle Situation nicht zulässt, kann das Gericht Ratenzahlungen für die Begleichung der Gerichtskosten bewilligen. Melden Sie sich dafür bei der Gerichtskanzlei.
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