Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen die meisten Entscheide des Verwaltungsgerichts steht der Rechtsweg an das Bundesgericht offen. Das heisst, eine Partei kann den Entscheid anfechten und ihn dem Bundesgericht zur Überprüfung vorlegen.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Die grosse Mehrheit der End- und Teilentscheide des Verwaltungsgerichts sind Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts und können mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) angefochten werden.
Beschwerde in Zivilsachen
Mit Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) können verwaltungsrechtliche Entscheide, die unmittelbar in Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, angefochten werden, so insbesondere:
- Entscheide über die fürsorgerische Unterbringung
- Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (z.B. über die elterliche Sorge oder eine Beistandschaft)
- Entscheide in Zusammenhang mit der Führung des Handelsregisters (z.B. über die Löschung im Register)
- Entscheide über die (Nicht)Bewilligung einer Namensänderung.
Beschwerde in Strafsachen
Der Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) unterliegen insbesondere verwaltungsgerichtliche Entscheide in Zusammenhang mit dem Vollzug von Strafen und Massnahmen, so beispielsweise:
- Entscheide über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
- Entscheide über ein Gesuch um Strafaufschub.
Subsidiäre Verfassungsbeschwerde
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist, wie ihr Name schon sagt, subsidiär zu den übrigen Beschwerden. Das heisst, sie ist zulässig gegen alle Entscheide des Verwaltungsgerichts, gegen die keine ordentliche Beschwerde an das Bundesgericht möglich ist (Art. 113 ff. BGG).
Hinsichtlich der Kritik, die eine Partei dem Bundesgericht mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde vortragen kann, ist dieses Rechtsmittel denn auch sehr eingeschränkt: Die betroffene Partei kann nämlich ausschliesslich geltend machen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts ihre verfassungsmässigen Rechte verletzt (Art. 116 BGG). Dass und weshalb dies der Fall ist, muss die Partei gegenüber dem Bundesgericht nachvollziehbar und detailliert begründen.
Das Bundesgericht legt seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde, den das Verwaltungsgericht festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG).
Rechtsmittelbelehrung
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts ist jeweils mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, der entnommen werden kann, ob und wenn ja, mit welchem der vier Rechtsmittel, er angefochten werden kann. Die Rechtsmittelbelehrung gibt zudem darüber Auskunft, wie, in welcher Form und innert welcher Frist das Rechtsmittel beim Bundesgericht einzureichen ist.
Es ist zu beachten, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt (verlängert) werden kann.
Formelle Erfordernisse
Die Anforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht sind in Art. 42 Abs. 2 BGG geregelt. Darüber hinaus halten Art. 95 und Art. 96 BGG fest, was vor Bundesgericht gerügt werden kann. Zu beachten ist zudem, dass die Feststellung des Sachverhalts im verwaltungsgerichtlichen Urteil nur beanstandet werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Verwaltungsgericht
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