Vorsorgliche Massnahmen
Auf Antrag oder von sich aus kann das Verwaltungsgericht zur Erhaltung des Zustandes oder zur Sicherung bedrohter rechtlicher Interessen vorsorgliche Massnahmen treffen (§ 17 VRG). Sie gewähren vorläufigen Rechtsschutz, bis das Rechtsverhältnis definitiv geregelt ist.
Beschreibung
Zweck
Der Zweck vorsorglicher Massnahmen liegt darin, den tatsächlichen oder rechtlichen Zustand während des laufenden Verfahrens einstweilen zu regeln. Vorsorgliche Massnahmen können z.B. die Schaffung vollendeter Tatsachen verhindern und schützen die Parteien vor nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteilen.
Vorsorgliche Massnahmen dienen zum Beispiel der Beseitigung gesetzwidriger oder gefährlicher Anlagen und Zustände, der Ausführung dringender Arbeiten oder dem Schutz des Streitgegenstands gegen wesentliche Veränderung oder Veräusserung.
Dringlichkeit als wichtigste Voraussetzung
Eine vorsorgliche Massnahme wird nur angeordnet, wenn sie sich als dringlich erweist. Dringlichkeit liegt vor, wenn die Endentscheidung nicht sofort getroffen werden kann, aber gleichwohl bestimmte Vorkehren nötig sind, um andernfalls gefährdete Interessen zu schützen.
Superprovisorische Massnahmen
Alle vorsorglichen Massnahmen lassen sich auch als superprovisorische Massnahmen anordnen. Eine solche rechtfertigt sich aber nur bei Gefahr im Verzug, d.h. wenn andernfalls gewichtige Anliegen und Interessen gefährdet sind. Diesfalls wird ausnahmsweise auf die vorgängige Anhörung der Betroffenen verzichtet und sofort verfügt. Diese Anordnungen gelten dann aber nur vorläufig; die Anhörung der Betroffenen wird sobald als möglich nachgeholt und dann provisorisch verfügt.
Antrag
Um eine vorsorgliche Massnahme muss beim Gericht zusammen mit einem Hauptantrag ersucht werden. Das Verwaltungsgericht entscheidet danach aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage und erlässt einen anfechtbaren Zwischenentscheid.
Kontakt
Verwaltungsgericht
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