Besondere familienrechtliche Verfahren
Für familienrechtliche Verfahren, wie z.B. die Scheidung oder das Eheschutzverfahren, gelten besondere verfahrensrechtliche Bestimmungen. Hier können Sie sich zu diesen Verfahren einen Überblick verschaffen.
Eheschutzmassnahmen – Regelung des Getrenntlebens
Kommt es bei einem Ehepaar zur Trennung, müssen viele Dinge geregelt werden, z.B. wer in der vormals gemeinsamen Wohnung verbleibt, wie die gemeinsamen Kinder von den Eltern betreut werden und ob ein Ehepartner dem anderen Unterhaltsbeiträge leistet. Kann sich das Paar über diese Fragen nicht einigen, so kann das Gericht auf Gesuch eines Ehepartners entsprechende Massnahmen (sog. Eheschutzmassnahmen) anordnen.
Als mögliche Massnahmen kann das Gericht insbesondere die Obhut über gemeinsame Kinder einem Ehepartner alleine oder den Ehegatten gemeinsam zuteilen (sog. alternierende Obhut), die Betreuungs- und Ferienzeiten festlegen, Kinder- und Ehegattenunterhalt bestimmen, die Benützung der Familienwohnung regeln und allenfalls die Gütertrennung anordnen. Die Ehe als solche bleibt aber bestehen.
Zudem stellt das Gericht in der Regel fest, dass die Ehepartner zum Getrenntleben berechtigt sind und seit wann das Ehepaar allenfalls schon getrennt lebt. Die Bewilligung des Getrenntlebens ist historisch bedingt und hat heute keine rechtliche Bedeutung mehr. Hingegen kann das Datum des Getrenntlebens zu einem späteren Zeitpunkt wichtig sein, nämlich dann, wenn nur einer der beiden Ehepartner sich scheiden lassen will und nachzuweisen hat, dass die für eine klageweise Scheidung gesetzlich vorgeschriebene Trennungszeit von mindestens zwei Jahren erfüllt ist.
Zuständig für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist im Kanton Zug der Einzelrichter oder die Einzelrichterin am Kantonsgericht. Es reicht aus, wenn einer der beiden Ehepartner im Kanton Zug wohnhaft ist, damit die Zuger Gerichte örtlich zuständig sind.
Das Eheschutzbegehren ist grundsätzlich schriftlich und im Doppel an das Kantonsgericht des Kantons Zug, Aabachstrasse 3, Postfach, 6301 Zug, zu richten und muss die folgenden Angaben/Belege enthalten:
- Personalien der Ehegatten und der Kinder
- klare Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und betreffend die Folgen des Getrenntlebens
- kurze Begründung dieser Anträge
- Belege betreffend die Einkommensverhältnisse/regelmässigen Auslagen der Ehegatten und der Kinder (Lohnausweis des vergangenen Jahres und Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten drei Jahre, Ausweise über Renteneinkommen, Belege betreffend Wohnkosten, Krankenkassenprämien [inkl. Prämienverbilligung], Berufsauslagen, Steuern, Abzahlungsverpflichtungen, Fremdbetreuungskosten usw.)
- Datum und Unterschrift der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers
Um ein Eheschutzgesuch einzureichen, können Sie dazu das nachfolgend zum Download bereitgestellte Formular verwenden. Weitere Informationen zu den Anforderungen an das Gesuch finden Sie in unserem Merkblatt, das Sie nachfolgend ebenfalls herunterladen können.
Es empfiehlt sich der Beizug einer Anwältin oder eines Anwaltes. Die Anwältin oder der Anwalt kann Sie auch bezüglich allfälliger Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege beraten.
Nach dem Einreichen des Eheschutzbegehrens wird der andere Ehepartner in der Regel zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen der Vernehmlassung kann dieser zu den Anträgen im Gesuch Stellung nehmen und eigene Anträge stellen. Anschliessend werden – sofern erforderlich – weitere Belege nachgefordert und die Ehegatten zu einer persönlichen Befragung durch die Einzelrichterin/den Einzelrichter vorgeladen. Ist die Betreuung der Kinder strittig, wird bei Kindern ab 6 Jahren in der Regel vorgängig eine Kinderanhörung durchgeführt. Im Anschluss an die Parteibefragung wird sodann mit richterlicher Unterstützung versucht, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Gelingt dies nicht, so entscheidet die Einzelrichterin oder der Einzelrichter in einem Urteil, das den Ehepartnern je separat per Post zugestellt wird.
Ehescheidung
Wenn ein oder beide Ehepartner die Ehe auflösen will, muss zwingend beim Gericht die Scheidung beantragt werden. Dies kann grundsätzlich auf drei Arten geschehen:
Gemeinsames Scheidungsbegehren
Sind sich beide Ehepartner über die Scheidung der Ehe und über die Nebenfolgen einig und wohnt mindestens einer von ihnen im Kanton Zug, so können sie beim Kantonsgericht Zug ein gemeinsames Scheidungsbegehren unter Einreichung ihrer vollständigen Scheidungskonvention stellen. Dieses ist zwingend von beiden Ehepartnern zu unterzeichnen. Mit dem Begehren sind folgende Unterlagen einzureichen:
- aktueller Familienausweis (wenn mind. ein Ehegatte Schweizer Bürgerin oder Bürger ist)
- Attest/Wohnsitzbestätigung (bei ausländischen Ehegatten)
- Ehevertrag (falls vorhanden)
- Scheidungskonvention
- Beleg der Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen und/oder Freizügigkeitseinrichtungen) über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Höhe der Guthaben oder Renten) samt Durchführbarkeitserklärung
- Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Beiblättern
- Grundbuchauszug (bei Zuteilung von Liegenschaften)
- Mietvertrag (bei Zuteilung der Mietwohnung)
- Kopie des AHV-Ausweises
Falls Unterhaltsbeiträge festgelegt werden:
- Schriftliche Angaben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird
- Belege betreffend die den Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegenden Einkommensverhältnisse/regelmässigen Auslagen der Ehegatten und der Kinder
- Belege zum angegebenen Vermögen
Das Gericht hört die Parteien zum Scheidungsbegehren und zur Konvention gemeinsam und getrennt an und prüft, ob die vereinbarte Regelung genehmigt werden kann. Dabei vergewissert es sich, dass die Scheidung und die Konvention auf reiflicher Überlegung der Ehepartner beruhen und die Konvention klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist. Unter Umständen wird eine Kinderanhörung durchgeführt. Eine Bedenkzeit ist bei einer Scheidung auf gemeinsamen Wunsch hin nicht erforderlich.
Sofern Sie sich über die Scheidung sowie alle Nebenfolgen bereits geeinigt haben, können Sie mithilfe des weiter unten zum Download bereitgestellten Formulars selbst Ihre Scheidungskonvention ausformulieren und dem Kantonsgericht zur Genehmigung einreichen.
Scheidung im Klageverfahren
Ein Ehepartner kann aber auch allein nach einer zweijährigen Trennungsfrist die Scheidung im Klageverfahren beantragen. Vor Ablauf der zweijährigen Frist ist eine Scheidung nur möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe dem klagenden Ehepartner aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. Sind Sie sich unsicher darüber, ob eine dieser beiden Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt ist, lassen Sie sich am besten vorgängig von einer Anwältin oder einem Anwalt juristisch beraten. Ist der Scheidungsgrund nicht gegeben, so führt dies nämlich zur Abweisung der Klage, was mit erheblichen Kosten verbunden sein kann.
Das strittige Scheidungsverfahren wird durch eine entsprechende Klage eines Ehepartners eingeleitet. Der vorgängige Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin wird empfohlen. Die Anwältin oder der Anwalt kann sie auch bezüglich allfälliger Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege beraten. Die Klage ist schriftlich an das Kantonsgericht zu richten und muss konkrete Anträge dazu enthalten, wie die Nebenfolgen der Scheidung vom Gericht geregelt werden sollen. Ein vorgängiges Schlichtungsverfahren ist nicht erforderlich. Der Klage sind folgende Unterlagen beizulegen:
- aktueller Familienausweis (wenn mind. ein Ehegatte Schweizer Bürgerin oder Bürger ist)
- Attest/Wohnsitzbestätigung (bei ausländischen Ehegatten)
- Ehevertrag (falls vorhanden)
- Steuererklärung der letzten zwei Jahre mit Beiblättern
- Bei zu regelnden Unterhaltsansprüchen eines Ehegatten oder der Kinder: Belege betreffend die Einkommensverhältnisse/ regelmässigen Auslagen der Ehegatten und der Kinder (Lohnausweis des vergangenen Jahres und Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten drei Jahre, Ausweise über Renteneinkommen, Belege betreffend Wohnkosten, Krankenkassenprämien [inkl. Prämienverbilligung], Berufsauslagen, Steuern, Abzahlungsverpflichtungen, Fremdbetreuungskosten usw.)
- Bei Errungenschaftsbeteiligung bzw. erforderlicher güterrechtlicher Auseinandersetzung: Belege betreffend sämtliches Vermögen und sämtliche Schulden per Datum der Einreichung der Scheidungsklage (Bank-/Postkonten, Wertpapiere, Lebensversicherungen, Guthaben der 3. Säule, Liegenschaften, Fahrzeuge usw.) sowie Belege betreffend das geltend gemachte Eigengut bzw. das voreheliche Vermögen
- Beleg der Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen und/oder Freizügigkeitseinrichtungen) über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (Höhe der Guthaben oder Renten) samt Durchführbarkeitserklärung
Nach Eingang der Klage werden beide Parteien zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. Hier wird zuerst der Scheidungsgrund (ausreichende Trennungszeit oder Unzumutbarkeit der Weiterführung der Ehe) geprüft und versucht, eine Einigung über die Folgen der Scheidung herbeizuführen. Bleibt der Scheidungsgrund unklar oder wird keine Einigung über die Folgen erzielt, so wird der klagenden Partei Frist zur schriftlichen Begründung der Klage angesetzt. Das Verfahren geht danach weiter wie ein ordentlicher Zivilprozess (Schriftliche Klageantwort, evtl. weiterer Schriftenwechsel oder Beweisverfahren, Hauptverhandlung). Auch in dieser Phase werden häufig Vergleichsgespräche geführt. Gelingt eine Einigung, so prüft das Gericht diese auf Vollständigkeit, Klarheit und Angemessenheit und spricht anschliessend die Scheidung aus.
Hochstrittige Scheidungen, bei welchen sich die Ehepartner bis zuletzt nicht einigen können, sind meist äusserst langwierig und kostspielig. Die Kosten können inkl. Gerichts- und Anwaltskosten leicht mehrere zehntausend Franken betragen. Eine solche strittige Scheidung kann für die Parteien und ihr Umfeld (beispielsweise Kinder) aber nicht nur finanziell, sondern auch emotional sehr belastend sein.
Scheidung auf gemeinsames Begehren mit Teileinigung
Schliesslich kann es sein, dass sich das Ehepaar zwar über den Grundsatz der Scheidung einig ist, nicht aber über die Nebenfolgen oder jedenfalls nicht über alle Nebenfolgen. In diesem Fall wird das Verfahren praxisgemäss mit einem gemeinsamen Scheidungsgesuch eingeleitet, danach aber wie eine Scheidung im Klageverfahren geführt.
Konkret bedeutet das, dass die Ehepartner zunächst zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen werden. Die Richterin oder der Richter versucht dann, zusammen mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung über die noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung zu finden. Gelingt dies nicht, wird das Verfahren strittig weitergeführt, wie dies soeben im Zusammenhang mit der Scheidung auf Klage aufgezeigt worden ist.
Vaterschaftsklage und selbständige Unterhaltsklage bei nicht miteinander verheirateten Eltern
Sind die Eltern eines Kindes miteinander verheiratet, entsteht das Kindsverhältnis zu beiden Elternteilen automatisch mit der Geburt. Das bedeutet, dass sowohl die Mutter als auch der Vater des Kindes von den zuständigen Behörden in die Register eingetragen werden, ohne dass die Eltern dafür etwas tun müssten. Dasselbe gilt im Falle einer Ehe zwischen zwei Frauen für die Ehefrau der Mutter, wenn das Kind durch eine Samenspende gezeugt worden ist.
Bei nichtverheirateten Eltern ist dies anders. Hier gilt vorerst nur die gebärende Frau von Gesetzes wegen als die Mutter des Kindes und wird von den Behörden entsprechend in den Registern eingetragen. Die Eltern müssen selbst aktiv werden, um das Kindsverhältnis zum Vater des Kindes herzustellen. Meist geschieht dies mittels Anerkennungserklärung auf dem Zivilstandsamt. Ist der Vater allerdings nicht bereit, das Kind anzuerkennen, können sowohl die Mutter als auch das Kind auf Feststellung des Kindesverhältnisses zwischen dem Kind und dem Vater klagen. Voraussetzung dafür ist, dass nicht bereits ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann (z.B. dem Ehemann der Mutter) besteht. Zudem setzt die Vaterschaftsklage voraus, dass ein Kindesverhältnis zur Mutter existiert. Weil dieses, wie schon erwähnt, bei in der Schweiz geborenen Kindern aber automatisch entsteht, ist dieses Kriterium in der Regel nur im Zusammenhang mit Leihmutterschaften relevant.
Die Mutter hat eine Vaterschaftsklage grundsätzlich innert eines Jahres ab Geburt des Kindes einzureichen, das Kind spätestens innert eines Jahres nach Erreichen der Volljährigkeit. Besteht schon ein Kindesverhältnis zu einem anderen Mann, so kann die Klage in jedem Fall innerhalb eines Jahres seit dem Tag, da es beseitigt worden ist, angebracht werden. Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Vaterschaftsklage nur noch zulässig, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen erklärt werden kann.
Bei umstrittener Vaterschaft wird heutzutage üblicherweise ein DNA-Gutachten angeordnet, um die Vaterschaft festzustellen. Wir empfehlen den Parteien, ein solches Gutachten bereits vor Einleitung des Verfahrens einzuholen. Dies beschleunigt das Verfahren und schliesst Fehlprozesse aus. Eine Anerkennung des Kindes bleibt auch während des laufenden Verfahrens noch möglich.
Oftmals wird zusammen mit der Vaterschaftsklage auch gleich ein Begehren auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen gestellt. Ist das Kindsverhältnis zum nicht mit der Mutter verheirateten Vater aber bereits durch eine Anerkennung hergestellt, ist auch eine selbständige Unterhaltsklage möglich. Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter (oder gegen beide) auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Tatsächlich ist es jedoch zumindest bei minderjährigen Kindern üblicherweise so, dass das Kind – vertreten durch den sorgeberechtigten oder zumindest hauptbetreuenden Elternteil – gegen den anderen Elternteil klagt.
Im Rahmen des Kinderunterhaltes wird nebst einem Barunterhalt, welcher die unmittelbaren Kosten des Kindes decken soll, auch ein Betreuungsunterhalt festgelegt. Der Betreuungsunterhalt entspricht den ungedeckten Lebenshaltungskosten des hauptbetreuenden Elternteils und soll es diesem ermöglichen, sich persönlich um die Betreuung des Kindes zu kümmern. Der Betreuungsunterhalt ist entsprechend nur bis zu einem gewissen Alter des Kindes geschuldet. So wird vom hauptbetreuenden Elternteil erwartet, dass er ab Schuleintritt des (jüngsten) Kindes wieder in einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn das (jüngste) Kind in die Sekundarstufe übertritt, beträgt das zumutbare Arbeitspensum 80 % und wenn das (jüngste) Kind 16-jährig ist, entfällt der Betreuungsunterhalt ganz (sog. Schulstufenmodell).
Bei Volljährigen beschränkt sich der Unterhalt auf den sog. Ausbildungsunterhalt, der knapper bemessen ist als der Unterhaltsbeitrag für minderjährige Kinder. Denn der Volljährigenunterhalt soll dem Kind lediglich ermöglichen, eine angemessene Ausbildung abzuschliessen.
Abänderung von Unterhaltsbeiträgen
Meist kann im Zeitpunkt, zu dem Unterhaltsbeiträge erstmals festgelegt werden, nicht jede zukünftige Veränderung der finanziellen Verhältnisse vorhergesehen werden. Deshalb ist es unter Umständen möglich, die einmal festgelegten Unterhaltsbeiträge nachträglich den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Um beispielsweise eine Abänderung der Kindesunterhaltsbeiträge zu bewirken, müssen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes oder die Leistungsfähigkeit der Eltern dauerhaft und erheblich verändert haben. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Elternteil, der bisher Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, plötzlich schwer krank wird und sein vormaliges Einkommen dauerhaft nicht mehr erreichen kann. Oder aber, wenn einer der beiden Eltern wieder heiratet und/oder ein weiteres Kind bekommt.
Sind sich die Eltern einig darüber, wie die Unterhaltsbeiträge an die veränderten Verhältnisse angepasst werden sollen, können sie dies auch selbst vertraglich regeln. Einen solchen Unterhalts(abänderungs)vertrag müssen sie jedoch von der KESB genehmigen lassen, damit er verbindlich wird. Sind die neu geschuldeten Unterhaltsbeträge strittig, ist der Anspruch beim Kantonsgericht mittels Abänderungsklage durchzusetzen. Dies gilt unabhängig davon, ob die ursprünglichen Kindesunterhaltsbeiträge auf einem Unterhaltsvertrag, auf einem Scheidungsurteil oder auf einem anderweitigen Gerichtsurteil beruhten.
Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft und Regelung des Getrenntlebens bei eingetragener Partnerschaft
Auch bei eingetragener Partnerschaft kann das Zusammenleben auf Antrag gerichtlich aufgehoben werden und die eingetragene Partnerschaft aufgelöst werden.
Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und Regelung des Getrenntlebens
Eine Partnerin oder ein Partner kann beim Kantonsgericht Zug die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes sowie die Regelung des Getrenntlebens beantragen (entspricht dem Eheschutzverfahren). In diesem Fall bleibt die eingetragene Partnerschaft als solche bestehen.
Das Begehren ist grundsätzlich schriftlich im Doppel an das Kantonsgericht Zug zu richten und muss die folgenden Angaben/Belege enthalten:
- aktueller Partnerschaftsausweis
- Personalien der Parteien
- klare Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes und betreffend die Folgen des Getrenntlebens
- kurze Begründung dieser Anträge
- Steuererklärungen der letzten zwei Jahre mit Beiblättern
- Belege betreffend die Einkommensverhältnisse/regelmässigen Auslagen der Partner und der Kinder (Lohnausweis des vergangenen Jahres und Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate, bei selbständiger Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung der letzten drei Jahre, Ausweise über Renteneinkommen, Belege betreffend Wohnkosten, Krankenkassenprämien [inkl. Prämienverbilligung], Berufsauslagen, Steuern, Abzahlungsverpflichtungen, Fremdbetreuungskosten usw.)
- Datum und Unterschrift der Gesuchstellerin bzw. des Gesuchstellers
Nach Eingang des Begehrens wird die andere Partei in der Regel zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Im Rahmen der Vernehmlassung kann dieser zu den Anträgen im Gesuch Stellung nehmen und eigene Anträge stellen. Anschliessend werden die Parteien zu einer persönlichen Befragung bei der Einzelrichterin/beim Einzelrichter vorgeladen. Im Anschluss an die Parteibefragung wird sodann mit richterlicher Unterstützung versucht, eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Gelingt dies nicht, fällt die Einzelrichterin oder der Einzelrichter ein schriftliches Urteil, das den Partnern je separat per Post zugestellt wird.
Weiter unten können Sie ein Formular herunterladen, das sie ausfüllen, ausdrucken und dem Kantonsgericht Zug einreichen können, um ein Gesuch um Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zu stellen. Überdies steht auch ein Merkblatt zu diesem Thema zum Download bereit, das weitere Informationen rund um die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes enthält.
Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
Soll die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern bzw. Partnerinnen definitiv getrennt werden, so können sie beim Gericht die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (entsprechend einer Scheidung) erwirken.
Dies kann entweder mit einem gemeinsamen Gesuch geschehen, wenn sich beide Partner bzw. Partnerinnen über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und die Nebenfolgen einig sind. Für diesen Fall finden Sie unten sowohl ein Formular für ein entsprechendes Gesuch ans Kantonsgericht Zug als auch ein solches für eine Vereinbarung über die Auflösungsfolgen (sog. Auflösungskonvention) zum herunterladen.
Eine Partnerin oder ein Partner kann nach einer einjährigen Trennungsfrist aber auch allein die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft im Klageverfahren beantragen. Sind sich die Partnerinnen oder Partner über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einig, nicht aber über die Nebenfolgen, so kann im Klageverfahren die gerichtliche Regelung der Nebenfolgen beantragt werden.
Der vorgängige Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin wird sowohl bei der Trennung als auch bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft empfohlen. Die Anwältin oder der Anwalt kann sie auch bezüglich allfälliger Ansprüche auf unentgeltliche Rechtspflege beraten.
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