Sold und Erwerbsausfallentschädigung
Die finanzielle Entschädigung von Armeeangehörigen im Dienst besteht aus Sold, Soldzulagen und Erwerbsersatz (EO). Dauert der Militärdienst länger als 60 Tage, kann zudem die Prämienzahlung für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sistiert werden.
Sold
Der Sold richtet sich einzig nach dem militärischen Grad. Wer befördert wird, hat ab dem Gültigkeitsdatum der Beförderung Anrecht auf den höheren Sold. Eine Übersicht über die Höhe des Soldes erhalten Sie auf der Webseite der Armee.
Soldzulage
Absolventen einer militärischen Weiterausbildung vom Unteroffizier bis zum Leutnant erhalten einheitlich 23 Franken pro Tag. Die Grundausbildung als höherer Unteroffizier oder Subalternoffizier zum Einheitskommandanten oder zum Führungsgehilfen Stufe Truppenkörper wird einheitlich mit 80 Franken pro Tag entschädigt. Ab dem Grad eines Hauptmannes wird in keinem Fall eine Soldzulage ausbezahlt.
Erwerbsausfallentschädigung
Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung (EO) haben dienstleistende Personen für jeden besoldeten Tag bei Dienstleistungen in der Armee, im zivilen Ersatzdienst oder im Zivilschutz. Bei nicht selbständig Erwerbenden wird der Erwerbsersatz der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber ausbezahlt. Anspruch auf die Entschädigung hat der Arbeitnehmende auch dann, wenn der Dienst ganz oder teilweise während der Freizeit geleistet wurde. In den übrigen Fällen wird die Entschädigung direkt der dienstleistenden Person ausbezahlt.
Hinweis für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Sie bescheinigen auf dem Meldeformular gemäss Erwerbsersatzordnung (EO) den vordienstlichen Lohn und leiten das Formular an Ihre AHV-Ausgleichskasse weiter. Wiederkehrende (stundenweise) Dienstleistungen werden erst nach dem letzten Diensttag abgerechnet.
Hinweis für Arbeitslose
Ihre letzte Arbeitgeberin oder Ihr letzter Arbeitgeber bescheinigt auf dem Meldeformular gemäss EO den vordienstlichen Lohn und leitet das Formular an die zuständige AHV-Ausgleichskasse weiter.
Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie auf der Seite der AHV/IV.
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