Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zur Schiffsmelde- und Reinigungspflicht. Da für den Zuger- und Ägerisee unterschiedliche Bestimmungen gelten, gibt es für die beiden Gewässer separate Fragenkataloge.
Allgemeine Fragen
Für eine schweizweite Schiffmelde- und -reinigungspflicht wären die Bundesbehörden verantwortlich und die gesetzlichen Grundlagen müssten auf Bundesebene angepasst werden, was entsprechend viel Zeit in Anspruch nimmt. Aufgrund der Dringlichkeit der Thematik muss jedoch rasch gehandelt werden.
Ja, die Schiffsmelde- und -reingungspflicht gilt auch für innerkantonale Gewässerwechsel.
Das Heimgewässer (Standortgewässer) befindet sich in der Regel in dem Kanton, in dem das Boot immatrikuliert ist. Es ist das Gewässer, in dem das Boot normalerweise verkehrt oder stationiert ist. Jeder Bootshaltende eines bereits zugelassenen Boots in der Zentralschweiz deklariert einmal das Heimgewässer und erhält damit ohne Reinigung eine Einwasserungsbewilligung für das betreffende Gewässer. Diese Bewilligung bleibt gültig bis ein Gewässerwechsel erfolgt.
Nein, nur Boote, die im Kanton Zug immatrikuliert sind (ZG-Kontrollschild), können ein Zuger Gewässer als Heimgewässer deklarieren.
Der Regierungsrat hat das Wanderbootverbot für den Zugersee mit der Totalrevision der Einwasserungsverordnung im Februar 2025 aufgehoben. Neu dürfen auch Boote mit ausserkantonalem Kennzeichen einwassern, sofern sie eine gültige Einwasserungsbewilligung besitzen.
Für den Ägerisee wurden die Bestimmungen hingegen verschärft: Nur Boote mit dem Heimgewässer Ägerisee dürfen dort einwassern und verkehren. Boote mit ausserkantonalem Kennzeichen sowie Boote mit Zuger Kennzeichen, deren Heimgewässer der Zugersee ist, dürfen nicht in den Ägerisee einwassern.
Von Booten geht das grösste Verschleppungsrisiko aus. Sie sind häufig längere Zeit im Wasser als Wassersportgeräte, sodass sich Lebewesen anhaften können. Bei Kanus, SUPs, Tauch- und Fischereiausrüstung besteht ein gewisses Risiko, dass in stehendem Wasser und mit nassem Material Lebewesen oder Krankheitserreger zwischen Gewässern transportiert werden. Das Gesamtrisiko ist aber geringer. Wassersportgeräte sind in der Schweiz i.d.R. nicht immatrikuliert, daher wäre die Umsetzung einer Melde- und Reinigungspflicht schwieriger.
Trotzdem wird dringend empfohlen, Wassersportgeräte, Taucher- und Fischerausrüstung vor der Nutzung im Zugersee zu reinigen. Für den Ägerisee gilt: Alle Gegenstände, die zuvor in einem anderen Gewässer verwendet wurden, müssen vor der Benutzung zwingend gereinigt werden!
Bestimmungen Zugersee
Leider wurde die Quaggamuschel 2024 im Zugersee nachgewiesen. Dennoch bleibt es wichtig, die bestehenden Massnahmen gegen aquatische, gebietsfremde Organismen aufrechtzuerhalten. Weitere invasive Arten, die noch nicht im Zugersee vorkommen, könnten das Gewässerökosystem zusätzlich stark gefährden. Zudem gilt es, zu verhindern, dass bereits im Zugersee vorhandene gebietsfremde Arten in andere Gewässer verschleppt werden.
Hier geht es zum Meldeformular Selbstdeklaration Heimgewässer.
Hier geht es zum Meldeformular Gewässerwechsel.
Die Meldung sollte am besten erst erfolgen, wenn das Datum feststeht. Eine Meldung kann storniert werden. Den Link dazu finden Sie im Bestätigungsmail, welches Sie von "noreply@aspcloud.ch" nach der Meldung des Gewässerwechsels erhalten haben.
Überprüfen Sie bitte Ihren Spam-Ordner. Die E-Mails werden von der Adresse noreply@aspcloud.ch versendet. Falls Sie keine Nachricht erhalten haben, wenden Sie sich bitte an das Amt für Wald und Wild des Kantons Zug.
Melden Sie den geplanten Gewässerwechsel des Boots online an. Vereinbaren Sie einen Termin mit einem autorisierten Reinigungsbetrieb und zeigen Sie dort die Meldung vor. Der Betrieb stellt Ihnen nach der Reinigung den Reinigungsnachweis aus. Sie erhalten diesen sowie die bei einer Kontrolle vorzuweisende Bewilligung/Freigabe per E-Mail.
Karte der anerkannten Reinigungsbetriebe: www.umwelt-zentralschweiz.ch/bootsreinigungsstellen
Die Reinigungsbetriebe legen ihre Öffnungszeiten fest. In der Regel haben die Betriebe am Sonntag geschlossen. Die Reinigung muss geplant werden (rechtzeitige Terminvereinbarung bei Reinigungsstelle nötig).
Nein. Die Boote müssen durch autorisierte Reinigungsstellen gereinigt werden. Die dafür anerkannten Reinigungsstellen sind zu finden unter www.umwelt-zentralschweiz.ch/bootsreinigungsstellen.
Nein, das Boot muss gereinigt werden. Je nach herrschenden Verhältnissen kann es lange dauern, bis alle Stellen des Schiffs vollständig getrocknet sind. Das Trocknen ist daher kaum nachvollziehbar zu kontrollieren. Als zusätzliche freiwillige Methode ist es empfohlen.
Nein, in diesem Fall erhalten Sie eine dauerhafte Einwasserungsbewilligung für den Zugersee, die bis zur Anmeldung eines Gewässerwechsels gilt.
Nein, die Bewilligung bleibt bestehen, solange das Gewässer nicht gewechselt wird.
Wenn Ihr Boot nur in der Werft war und in dieser Zeit in keinem anderen Gewässer genutzt wurde (z. B. Testfahrt), benötigen Sie keinen Reinigungsnachweis für die Wiedereinwasserung in den Zugersee.
Haben Sie ein neues Boot direkt ab Werft gekauft und es wurde zuvor in keinem anderen Gewässer genutzt? Sofern Sie ein ZG-Kontrollschild besitzen, können Sie den Zugersee einmalig als Heimgewässer deklarieren und erhalten sofort die Einwasserungsbewilligung.
Haben Sie hingegen ein Occasionsboot erworben, das zuvor in einem anderen Gewässer eingesetzt wurde? Dann müssen Sie den Gewässerwechsel anmelden und einen Reinigungsnachweis erbringen, um die Einwasserungsbewilligung für den Zugersee zu erhalten.
Zeigen Sie bei einer Kontrolle bitte die per E-Mail zugesendete Einwasserungsbewilligung ausgedruckt oder auf einem mobilen Gerät vor.
Wenn Sie keine gültige Einwasserungsbewilligung vorweisen können, kann die Zuger Polizei das Boot auf Ihre Kosten und Gefahr vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle oder eine zusätzliche Kontrolle auf Ihre Kosten anordnen. Verstösse werden mit Busse bis 10'000 Franken bestraft.
Einwasserungsstelle Zugersee
Zwischen dem Versand der Einwasserungsbewilligung und der Herausgabe des QR-Codes kann es zu Verzögerungen kommen.
Falls Sie nach etwa 2-3 Arbeitstagen noch keinen Code erhalten haben, können folgende Gründe vorliegen:
- Sie haben bereits einen gültigen QR-Code, sodass die Herausgabe eines weiteren Codes nicht erforderlich ist.
- Die E-Mail mit dem QR-Code (von der Adresse "noreply@comydo.com") ist möglicherweise in Ihrem Spam-Ordner gelandet. Bitte überprüfen Sie diesen.
Bei Fragen oder Unklarheiten kontaktieren Sie bitte das Amt für Wald und Wild.
Ja, mit einer entsprechenden Begründung kann auch für nicht immatrikulierte Wasserfahrzeuge ein QR-Code ausgegeben werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Ihr Kajak so gross und schwer ist, dass Sie es an einer anderen Stelle nicht einwassern können.
Bestimmungen Ägerisee
Die Gemeinden Ober- und Unterägeri haben gemeinsam mit dem Kanton Zug beschlossen, den Ägerisee besonders vor invasiven Schadorganismen zu schützen. Um eine bessere Kontrolle zu gewährleisten, erfolgt das Melde- und Bewilligungsverfahren für die Einwasserung nicht über die Plattform der Umwelt Zentralschweiz, sondern direkt über das Amt für Wald und Wild.
Aufgrund der speziellen Schutzmassnahmen für den Ägerisee ist dieser nicht in die Meldeplattform integriert. Bei einer Auswasserung aus dem Ägerisee wählen Sie bitte als Zielgewässer die Kategorie „andere“ aus.
Der Gewässerwechsel für eine Einwasserung in den Ägerisee kann nicht wie bei anderen Gewässern auf der Meldeplattform von Umwelt Zentralschweiz gemeldet werden. Bitte verwenden Sie stattdessen folgendes Formular: Gesuch um Erteilung einer Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee bei Gewässerwechsel
Die Reinigungsstelle wird Ihnen die Reinigung ebenfalls auf diesem Formular bestätigen.
Die Reinigungsbetriebe legen ihre Öffnungszeiten fest. In der Regel haben die Betriebe am Sonntag geschlossen. Die Reinigung muss geplant werden (rechtzeitige Terminvereinbarung bei Reinigungsstelle nötig).
Nein. Boote müssen durch autorisierte Reinigungsstellen gereinigt werden. Die dafür anerkannten Reinigungsstellen sind zu finden unter www.umwelt-zentralschweiz.ch/bootsreinigungsstellen.
Nein, das Boot muss gereinigt werden. Je nach herrschenden Verhältnissen kann es lange dauern, bis alle Stellen des Schiffs vollständig getrocknet sind. Das Trocknen ist daher kaum nachvollziehbar zu kontrollieren. Als zusätzliche freiwillige Methode ist es empfohlen.
Nein, in diesem Fall erhalten Sie eine dauerhafte Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee, die bis zur Anmeldung eines Gewässerwechsels gilt.
Nein, die Bewilligung bleibt bestehen, solange das Gewässer nicht gewechselt wird.
Wenn Ihr Boot nur in der Werft war und in dieser Zeit in keinem anderen Gewässer genutzt wurde (z. B. Testfahrt), benötigen Sie keinen Reinigungsnachweis für die Wiedereinwasserung in den Ägerisee.
Die Kosten für die Kontrolle werden nach Aufwand berechnet. Eine pauschale Preisangabe ist daher nicht möglich.
Wenn Sie aus einem anderen Gewässer in den Ägerisee zurückkehren möchten, müssen Sie Ihr Boot durch einen autorisierten Betrieb reinigen lassen. Nur wenn die anschliessende Kontrolle durch das Amt für Wald und Wild bestätigt, dass eine Verschleppung von Schadorganismen wie der Quaggamuschel ausgeschlossen werden kann, erhalten Sie eine Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee. Je nach Bootsmodell und Motortyp kann es jedoch vorkommen, dass bestimmte Bereiche nicht eingesehen werden können oder nicht eindeutig nachweisbar ist, dass alle relevanten Bereiche ausreichend gereinigt wurden. In diesem Fall kann die Einwasserung verweigert werden.
Haben Sie ein neues Boot direkt ab Werft gekauft und es wurde zuvor in keinem anderen Gewässer genutzt? Dann können Sie den Ägerisee als Heimgewässer beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug in den Schiffsausweis eintragen lassen. Anschliessend können Sie die Einwasserungsbewilligung beim Amt für Wald und Wild beantragen. Die Bewilligung gilt bis zu einem Gewässerwechsel.
Haben Sie ein Occasionsboot erworben, das zuvor in einem anderen Gewässer eingesetzt wurde? In diesem Fall müssen Sie das Boot von einem autorisierten Betrieb reinigen lassen. Zusätzlich führt das Amt für Wald und Wild eine kostenpflichtige Kontrolle des Bootsrumpfs, der Bilgen, des Motors und des Zubehörs durch. Die Einwasserungsbewilligung wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass keine aquatischen Schadorganismen wie die Quaggamuschel eingeschleppt werden. Ist dies der Fall, können Sie den Ägerisee beim Strassenverkehrsamt als Ihr Heimgewässer in den Schiffsausweis eintragen lassen.
Das Risiko einer Verschleppung aquatischer Schadorgansimen wie der Quaggmuschel durch Occasionsmotoren ist besonders hoch. Daher müssen Occasionsmotoren, welche vorgängig auf einem anderen Gewässer im Einsatz waren, ebenfalls gemeldet und durch einen autorisierten Betrieb gereinigt werden. Zusätzlich führt das Amt für Wald und Wild eine kostenpflichtige Kontrolle durch. Die Bewilligung für die Verwendung des Motors auf dem Ägerisee wird nur erteilt, wenn sichergestellt ist, dass keine aquatischen Schadorganismen wie die Quaggamuschel eingeschleppt werden.
Die Kontrollorgane können bereits aus grosser Distanz anhand des Kontrollaufklebers erkennen, ob Sie eine Einwasserungsbewilligung für den Ägerisee besitzen. Zudem kann der Eintrag des Heimgewässers im Schiffsausweis überprüft werden. Bitte führen Sie zusätzlich die Einwasserungsbewilligung, die Sie vom Amt für Wald und Wild erhalten haben, in digitaler oder ausgedruckter Form mit sich.
Wenn Sie keine gültige Einwasserungsbewilligung vorweisen können, kann die Zuger Polizei Ihr Boot auf Ihre Kosten und Gefahr vorübergehend sicherstellen. Die Zuger Polizei kann überdies eine fachmännische Reinigung durch eine autorisierte Reinigungsstelle oder eine zusätzliche Kontrolle auf Ihre Kosten anordnen. Verstösse werden mit Busse bis 10'000 Franken bestraft.
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