Für Massnahmen des Natur-​ und Landschaftsschutzes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Biodiversitätsförderung oder bei Schäden durch Wildtiere in der Land- oder Forstwirtschaft können gemäss den gesetzlichen Vorgaben Beiträge und Entschädigungen beantragt werden.

Kantonale Abgeltungsrichtlinien 2017

Natur- und Landschaftsschutz / Ökologische Aufwertungen und Projekte

Die Abgeltungsrichtlinien regeln die finanziellen Leistungen des Kantons bei Massnahmen des Natur-​ und Landschaftsschutzes, des ökologischen Ausgleichs sowie der Biodiversitätsförderung. Sie stützen sich auf das kantonale Gesetz über den Natur-​ und Landschaftsschutz vom 1. Juli 1993 und gelten auch für die Massnahmen der Gemeinden.

 

Broschüre Natur-​ und Landschaftsschutz, ökol. Ausgleich: Abgeltungsrichtlinien Stand 2018 

 

Neben den untenstehend aufgeführten ökologisch besonders wertvollen Bewirtschaftungsformen werden auch Regenerationsflächen und Kleingewässer ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzflächen mit kantonalen Beiträgen gefördert. Ausserordentliche Aufwendungen für ökologische Aufwertungen oder Projekte zu Gunsten des Natur- oder Artenschutzes können vom Kanton mit Beiträgen unterstützt werden.

Das Programm K1 beabsichtigt die Förderung von auf die Produktion hin ausgerichteten, vitalen und somit landschaftsprägenden Obstbäumen. Voraussetzung für die Teilnahme am Programm ist, dass der Obstgarten im Fördergebiet oder im Hofbereich eines Landwirtschaftsbetriebs liegt. Hofnahe Obstgärten zeigen einen klaren räumlichen Bezug zum Bauernhofensemble. Die wichtigsten Kriterien sind:

 

Eine vollständige Übersicht der einzuhaltenden Kriterien ist in den Abgeltungsrichtlinien ab Seite 4 zu finden.

Bei der schonenden Mahd erfolgt der Schnitt mit dem Balken-​ oder Doppelmessermähwerk oder mit der Sense. Mähgutaufbereiter sind untersagt. Zudem wird die Bodentrocknung des Mähgutes vorausgesetzt. Die schonende Mahd schützt Kleintiere (Insekten, Spinnen, Reptilien, Amphibien) und begünstigt das Versamen der Pflanzen.

Bei Mähbrachen wird auf den Schnitt von Teilflächen verzichtet. Beiträge werden entrichtet, wenn auf einer Bewirtschaftungseinheit 30% der Fläche ungemäht bleiben. Um Gehölze zu vermeiden, muss die Brache jährlich verschoben werden (Wanderbrache). Mähbrachen dienen der Fauna als Rückzugsflächen. Zudem können spätblühende Pflanzen auf Mähbrachen versamen.

Beim Spätschnitt erfolgt der erste Schnitt auf der angemeldeten Fläche mindestens 14 Tage (Stufe 1) oder mindestens einen Monat (Stufe 2) nach dem vorgegebenen Termin der Direktzahlungsverordnung des Bundes. Der Mahdaufschub fördert spätblühende Pflanzen-​ und davon abhängige Tierarten. Eine gestaffelte Schnittnutzung sichert der Fauna Rückzugsgebiete und Nahrung.

Einheimische Einzelbäume und Alleebäume sind ausserordentlich wertvoll für das Landschaftsbild. Mit Beiträgen wird daher ein Anreiz zur Erhaltung und Förderung dieser Bäume gesetzt.

Schäden durch Wildtiere

Das Jagdgesetz des Bundes und das kantonale Jagdgesetz zielen auf eine Begrenzung der Wildschäden ab, schaffen aber zudem die Grundlagen für Wildschadenverhütungs- und -vergütungsmassnahmen. Gestützt auf die kantonale Jagdgesetzgebung können Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen sowie Wildschadenvergütungen in der Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet werden. Weiter können Beiträge an Wildschadenverhütungsmassnahmen auch gestützt auf das Waldgesetz des Bundes und des Kantons entrichtet werden.

Selbsthilfemassnahmen (zumutbare Abwehrmassnahmen)

Zum unmittelbaren Schutz von Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen sind den Bewirtschaftenden verschiedene Selbsthilfemassnahmen gegen Fuchs, Dachs, Marder, Sperlinge oder Rabenkrähen innerhalb der eigenen Gebäulichkeiten und ihrer Umgebung (in der Praxis rund 50 m) gestattet. Selbsthilfemassnahmen dürfen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Obstkulturen, Beerenpflanzungen, Getreide- und Saatfeldern zudem gegen Feld- und Haussperlinge, Amseln, Stare, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher, Wacholderdrosseln sowie Ringel-, Türken- und verwilderte Haustauben innerhalb ihrer unmittelbar mit Schaden bedrohten Kulturen ergreifen. Selbsthilfemassnahmen gegen Vögel sind nur ausserhalb der Brutzeit zulässig. – Alle Selbsthilfemassnahmen haben jederzeit den Anforderungen des Tierschutzes zu genügen und müssen spezifisch auf die Bedrohung resp. die schadenstiftende Tiere einwirken (z.B. Einsatz von Beschallungsgeräten).

 

Selbst zu tragende Schutzmassnahmen (zumutbare Abwehrmassnahmen)

Neben den Abwehr- resp. Selbsthilfemassnahmen sind je nach Schutzbedürfnis der bedrohten Nutztierbestände und Kulturen zumutbare Abwehrmassnahmen zu treffen. Dies beginnt mit der dauernden Beobachtung und Überwachung der Tiere und Kulturen; dadurch werden Abweichungen vom Sollzustand rechtzeitig erkannt. Weiter ergibt sich aus der spezifischen Verwundbarkeit der Tiere resp. Kulturen eine Verantwortung für einen angemessenen und üblichen Schutz (z.B. eingezäunter Hühnerhof, Marder-sichere Hühner-Einstallung während der Nacht). Verbissgefährdete und -intolerante Sonderkulturen (z.B. Beerenkulturen, Schnittblumen, Topfpflanzen) können nie ohne Schutzmassnahmen im Wildlebensraum gezogen werden und sind nicht beitragsberechtigt.

 

Beitragsberechtigte Schutzmassnahmen

Beitragsberechtigt sind Massnahmen zum Schutz von Einzelbäumen, Obstanlagen und Christbaumkulturen. Für Hochstammbäume sind nur Einzelschutzmassnahmen beitragsberechtigt. Obstanlagen hingegen sind dauerhaft flächig einzuzäunen, sofern sie eine Grösse von mindestens 40 Aren aufweisen. Eingezäunte Anlagen müssen den vorgeschriebenen Waldabstand sowie die Auflagen der Baugesetzgebung einhalten, damit sie beitragsberechtigt sind. 

In Siloballen oder anderen Gebinden lagernde landwirtschaftliche Produkte, gelten als eingebrachte Ernte. Der Wildschadenbegriff findet gegenüber der eingebrachten Ernte keine Anwendung. Ebenfalls werden an die Einzäunungen von Hausgärten, an Einrichtungen zur Haustierhaltung sowie für Schutzmassnahmen an Fahrzeugen und Gebäuden keine Beiträge gewährt.

Beitragsberechtigung

Der Kanton vergütet den durch jagdbares Wild verursachten Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren unter der Voraussetzung, dass die zumutbaren Schutzmassnahmen getroffen wurden. Im Landwirtschaftsbereich werden an Installationen (Bewässerungsschläuche, Plastikvlies und dergleichen) sowie an nicht-traditionelle Kulturen (Beeren- und Christbaumkulturen, Schnittblumen, Topfpflanzen) nur in begründeten Ausnahmefällen Wildschadenvergütungen geleistet. Bei durch Wildschaden begründeten Mais-Nachsaaten wird das Saatgut sowie die Nachsaat vergütet, nicht aber eine allfällige durchgeführte Bodenbearbeitung.

Der Kanton vergütet ebenfalls Schäden, die durch Tiere der geschützten Wildarten Luchs, Wolf, Biber und Adler verursacht wurden, soweit diese nicht vom Bund getragen werden.

 

Nicht beitragsberechtigt

  • Schäden an Personen, Fahrzeugen, Anlagen und Gebäuden sowie Schäden in Gärten, Baumschulen und in Freilandpflanzungen hochwertiger Handelsgewächse.
  • Schäden, die infolge des Jagdbetriebs entstanden sind.
  • Schäden, die durch Wildkrankheiten verursacht wurden.
  • Indirekte Kosten, wie Umtriebe, Lieferausfälle und dergleichen.

Wildschäden im Wald werden unter bestimmten Voraussetzungen finanziell entschädigt. Mehr Informationen erhalten Sie unter: Beitragswesen

Um eine schnelle Handlungsfähigkeit beim Auftreten eines Wolfes zu gewährleisten, hat das Amt für Wald und Wild das Wolfskonzept Zug erarbeitet.

  • Art. 1, 3, 12 und 13 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0).
  • §§ 1, 30 und 31 Gesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz) vom 25. Oktober 1990 (BGS 932.1).
  • §§ 37, 38 und 39 Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung) vom 21. Mai 1991 (BGS 932.11).
  • Art. 23, 27 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0).
  • Art. 19, 31 Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (Waldverordnung, WaV; SR 921.01).
  • § 16 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz, BGS 931.1)