Strafuntersuchung – vor dem Prozess
Das Vorverfahren setzt sich zusammen aus den Ermittlungshandlungen der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft. Nachfolgend finden Sie Erläuterungen zu den wichtigsten Begriffen, zum Ablauf und zum Abschluss des Vorverfahrens.
Verfahrensbeteiligte
Als beschuldigte Person gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird.
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist.
Als Opfer gilt die geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen. Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt. Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung einer Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist.
Als Auskunftsperson einvernommen wird, wer sich als Privatklägerschaft konstituiert hat, wer zur Zeit der Einvernahme das 15. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wer wegen eingeschränkter Urteilsfähigkeit nicht in der Lage ist, den Gegenstand der Einvernahme zu erfassen oder wer in einer besonderen Nähe zum Gegenstand des Verfahrens steht.
Staatsanwaltschaft und Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhaltes erforderlich sind.
Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens stellt die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt fest. Geht das Ermittlungsverfahren auf eine Strafanzeige oder eigene Feststellungen der Polizei zurück, so handelt es sich um ein selbstständiges Ermittlungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft soll nach Abschluss dieser selbstständigen Ermittlungen der Polizei in die Lage versetzt werden, über die Eröffnung bzw. Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung zu entscheiden.
Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein Untersuchungsverfahren, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet oder wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten sowie über andere schwerwiegende Ereignisse informiert worden ist.
Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit Ermittlungshandlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu konkret umschriebene Anweisungen. Dabei handelt es sich um sogenannt ergänzende oder delegierte Ermittlungen.
Gewisse Straftaten werden nur auf entsprechenden Antrag (sog. Strafantrag) der geschädigten Person hin verfolgt. In diesen Fällen muss die geschädigte Person ihren Strafantrag innert 3 Monaten bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft schriftlich einreichen oder mündlich zu Protokoll geben. Diese Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem der geschädigten Person der Täter oder die Täterin bekannt wird (oder ab dem Zeitpunkt der Straftat, wenn die Täterschaft der geschädigten Person von Anfang an bekannt ist). Ein Strafantrag kann auch schon gestellt werden, wenn die Täterschaft noch unbekannt ist.
Untersuchungshaft und andere Zwangsmassnahmen
Zwangsmassnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die in Grundrechte der Betroffenen eingreifen. Sie sind nur zulässig, wenn sie der Beweissicherung dienen, wenn dadurch die Anwesenheit von Personen im Verfahren sichergestellt oder die Vollstreckung des Endentscheides gewährleistet werden soll. Darüber hinaus bedarf ihre Anordnung einer gesetzlichen Grundlage, muss ein hinreichender Tatverdacht vorliegen und ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
Als Zwangsmassnahmen gelten unter anderem die Hausdurchsuchung, DNA-Analysen, die Beschlagnahme, die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, die verdeckte Ermittlung sowie der Freiheitsentzug durch Haft (Untersuchungshaft).
Die Anordnung von Untersuchungshaft als stärkster Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und darüber hinaus mindestens einer der sogenannt speziellen Haftgründe, d. h. Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr, Wiederholungsgefahr oder Ausführungsgefahr, gegeben ist.
Sofern die jeweiligen Voraussetzungen gegeben sind, können sowohl die Polizei und die Staatsanwaltschaft als auch das Strafgericht und das Obergericht Zwangsmassnahmen anordnen oder beantragen. Besonders einschneidende Zwangsmassnahmen müssen durch ein gesondertes Zwangsmassnahmengericht genehmigt oder angeordnet werden. Diese Funktion wird im Kanton Zug durch eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter beim Strafgericht wahrgenommen. Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können in demselben Fall nicht mehr als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
Abschluss des Untersuchungsverfahrens
Jedes Untersuchungsverfahren wird von der Staatsanwaltschaft auf eine der vier folgenden Arten abgeschlossen:
Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung:
Bereits vor Eröffnung einer Strafuntersuchung stellt sich heraus, dass der infrage stehende Lebenssachverhalt entweder eindeutig nicht strafbar ist oder dass Prozessvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt sind bzw. entsprechende Verfahrenshindernisse bestehen.
Erlass einer Einstellungsverfügung:
Nach Eröffnung der Strafuntersuchung stellt sich heraus, dass sich entweder kein anklagegenügender Tatverdacht erhärten lässt, der untersuchte Lebenssachverhalt nicht strafbar ist, Rechtfertigungsgründe bestehen, Prozessvoraussetzungen endgültig nicht erfüllt sind bzw. entsprechende Verfahrenshindernisse bestehen oder dass aufgrund spezifischer gesetzlicher Vorschriften auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
Erlass eines Strafbefehls:
Der Sachverhalt konnte im Vorverfahren ausreichend geklärt werden und die Sanktionierung mit einer Busse, einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von höchstens sechs Monaten wird als ausreichend erachtet.
Beim Strafbefehl handelt es sich faktisch um einen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft. Bleibt die beschuldigte Person nach Erhalt des Strafbefehls untätig, so gilt der Strafbefehl als akzeptiert und er wird rechtskräftig, d. h. er ist dann einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Akzeptiert die beschuldigte Person den Strafbefehl nicht, so muss sie dies innert zehn Tagen der Staatsanwaltschaft schriftlich mitteilen (sog. Einsprache). Hält die Staatsanwaltschaft trotz der Einsprache an ihrem Strafbefehl fest, so muss sie den Fall dem Gericht zur Beurteilung unterbreiten. Der Strafbefehl gilt dabei als Anklageschrift.
Anklageerhebung:
Die Staatsanwaltschaft erhebt beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann.
Rechtsgrundlagen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0);
- Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0);
- Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1);
- Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (GOG; BGS 161.1);
- Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA; BGS 161.3);
- Nebenstrafrecht (SVG, BetmG, AIG etc.).
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