Unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren

Damit eine Person ihre Rechte auch dann durchsetzen kann, wenn ihr die Mittel dazu fehlen, sieht die Bundesverfassung einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor. Dies gilt auch im Strafprozess. Hier finden Sie die massgebenden Informationen dazu.

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Notwendige und amtliche Verteidigung

Es gibt Fälle, in denen eine beschuldigte Person zwingend von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin verteidigt werden muss (sog. notwendige Verteidigung). Eine notwendige Verteidigung ist insbesondere geboten, wenn der beschuldigten Person eine Haftstrafe von mehr als einem Jahr droht oder wenn sie bereits mehr als 10 Tage in Untersuchungshaft gesetzt wurde. In solchen Fällen wird der beschuldigten Person eine amtliche Verteidigung bestellt, sofern sie nicht bereits selbst eine Verteidigung beauftragt hat. Die Gründe für eine notwendige Verteidigung sind im Einzelnen in Art. 130 der Strafprozessordnung (StPO) festgehalten.


Liegen die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung indessen nicht vor, kann es sein, dass eine beschuldigte Person sich zwar gerne verteidigen lassen würde, ihr aber die finanziellen Mittel dafür fehlen. In dieser Konstellation kann die beschuldigte Person darum ersuchen, dass ihr ebenfalls ein amtlicher Verteidiger bestellt wird. Nebst der Mittellosigkeit der beschuldigten Person wird dafür vorausgesetzt, dass eine Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen auch geboten ist. Keine amtliche Verteidigung wird namentlich in Bagatellfällen bestellt. Für die Mittellosigkeit massgebend ist der (familiäre) Grundbedarf. Zu berücksichtigen sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die tatsächlich verfügbar sind.


Bei der Auswahl der amtlichen Verteidigung werden allfällige Wünsche der beschuldigten Person grundsätzlich berücksichtigt. Ist der amtliche Verteidiger oder die amtliche Verteidigerin einmal bestellt, kann die beschuldigte Person ihn oder sie hingegen nicht mehr beliebig auswechseln lassen. Wechsel der amtlichen Verteidigung sind nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich.


Im Bereich der Strafverfolgung Erwachsener erfolgt die Bestellung der amtlichen Verteidigung durch die leitende Oberstaatsanwältin bzw. den leitenden Oberstaatsanwalt. In dringenden Fällen (Wochenende, Feiertage, nachts) kann auch die Verfahrensleitung, d.h. die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt, eine amtliche Verteidigung bestellen. Dies muss jedoch im Nachhinein von der leitenden Oberstaatsanwältin bzw. dem leitenden Oberstaatsanwalt genehmigt werden. Nach der Anklageerhebung ist das Gericht als Verfahrensleitung im Hauptverfahren für die Bestellung der amtlichen Verteidigung und die damit zusammenhängenden Entscheide (Widerruf, Wechsel, Entschädigung) zuständig.


Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt zunächst durch den Kanton Zug. Wird die beschuldigte Person zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt, ist sie zur Rückzahlung der Entschädigung verpflichtet, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.


Weitere Informationen zur amtlichen Verteidigung finden Sie im nachfolgend zum Download bereitgestellten Merkblatt.

 

Unentgeltliche Rechtspflege für Privatkläger

Wenn sich eine geschädigte Person als Privatklägerin oder Privatkläger am Strafverfahren beteiligt und dabei Anspruch auf Schadenersatz und/oder Genugtuung (sog. Zivilansprüche) erhebt, kann sie ebenfalls mit erheblichen Kosten konfrontiert sein. Falls sie nicht über die dazu erforderlichen finanziellen Mittel verfügt und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint, kann die Verfahrensleitung auch ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewähren.


Die unentgeltliche Rechtspflege für Privatkläger und Privatklägerinnen umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von Verfahrenskosten sowie die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.


Die Entschädigung und Kostenfolge der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft richtet sich sinngemäss nach derjenigen der amtlichen Verteidigung.

Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit der amtlichen Verteidigung / unentgeltlichen Rechtspflege

Hat die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht die Bestellung einer amtlichen Verteidigung bzw. einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgelehnt, kann dieser Entscheid mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug angefochten werden. Dasselbe gilt für die meisten anderen Entscheide in diesem Zusammenhang, z.B. wenn die Verfahrensleitung einem Wechsel der Person des amtlichen Verteidigers nicht zustimmt.


Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich beim Obergericht einzureichen.

 

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