Zivilschutz Gesuch Dienstverschiebung / Urlaub
Sie sind zum Zeitpunkt des geplanten Schutzdienstes verhindert oder möchten einen Kurzurlaub beantragen? Dann müssen Sie frühzeitig ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Urlaub stellen.
Gesuch stellen
Ein Gesuch ist von der schutzdienstpflichtigen Person schriftlich und fristgerecht bei der aufbietenden Stelle einzureichen. Dienstverschiebungsgesuche müssen spätestens 3 Wochen, Urlaubsgesuche spätestens 10 Tage vor dem Einrücken bei der aufbietenden Stelle eingetroffen sein. Gesuche können nur in begründeten und nachgewiesenen Ausnahmefällen bewilligt werden. Solange ein Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Ein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Urlaub besteht nicht.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat dies unverzüglich der aufbietenden Stelle zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen.
Rechtliche Grundlagen
Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)
- Gemäss Art. 45 Abs. 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen an die aufbietende Stelle zu richten.
- Gemäss Art. 88 Abs. 1a BZG wird mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht.
Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11)
- Gemäss Art. 36 Abs. 1 ZSV können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten.
- Gemäss Art. 36 Abs. 2 ZSV entscheidet die aufbietende Stelle über das Gesuch.
- Gemäss Art. 36 Abs. 3 ZSV besteht die Einrückungspflicht weiter, solange das Gesuch nicht bewilligt ist.
- Gemäss Art. 43 ZSV muss, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich darüber orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zustellen.
- Gemäss Art. 44 Abs. 1 ZSV können Schutzdienstpflichtige der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
- Gemäss Art. 44 Abs. 2 ZSV entscheidet die aufbietende Stelle abschliessend über das Gesuch.
- Gemäss Art. 44 Abs. 3 ZSV kann das Gesuch bei Dringlichkeit auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses.
- Gemäss Art. 44 Abs. 4 ZSV besteht kein Anspruch auf Urlaub.
Montag bis Freitag 07:30 - 11:45 13:30 - 17:00
Anfahrt
ZVB Bus Linie 643, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden.