Gesuch Dienstverschiebung
Sie sind zum Zeitpunkt des geplanten Schutzdienstes verhindert? Dann müssen Sie frühzeitig ein Gesuch um Dienstverschiebung stellen.
Generelle Information
Dienstverschiebungsgesuche können nur in begründeten und nachweisbaren Ausnahmefällen bewilligt werden. Ein Gesuch reichen Sie bitte schriftlich (Online-Formular, E-Mail oder Briefpost) bei der aufbietenden Stelle ein.
Das Gesuch muss
- von der dienstpflichtigen Person selbst gestellt werden;
- begründet und mit den nötigen Beweismitteln versehen sein.
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat dies sofort zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen.
Schutzdienstpflichtige, welche an einem WK oder an einer sonstigen Zivilschutzdienstleistung nicht teilnehmen können, sind verpflichtet, ein Gesuch um Dienstverschiebung zu stellen. Das Gesuch ist durch den Schutzdienstpflichtigen selbst zu stellen. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung besteht nicht. Die zuständige Stelle entscheidet über das Gesuch.
Behördengang
- Formular «Dienstverschiebungsgesuch» ausfüllen und an aufbietende Stelle zustellen (Online-Formular, E-Mail oder Briefpost). Das Dienstverschiebungsgesuch kann online versendet, lokal gespeichert und dann per Mail versendet oder ausgedruckt und per Post verschickt werden. In allen drei Fällen sind die Beilagen einzureichen.
- Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Bemerkungen
Die Gesuche werden entweder bewilligt oder abgelehnt. Bei einer Ablehnung des Gesuches kann ein Wiedererwägungsgesuch gestellt werden.
Rechtliche Grundlagen
- Gemäss Art. 45 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen durch den Schutzdienstpflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
- Gemäss Art. 36 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11) gilt:
¹ Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
² Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
³ Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Montag bis Freitag 07:30 - 11:45 13:30 - 17:00
Anfahrt zum Ausbildungszentrum Schönau, Lorzenstrasse 4, 6330 Cham:
ZVB Bus Linie 43, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden. Im Ausbildungszentrum wird die Ausbildung durchgeführt.