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Sie sind zum Zeitpunkt des geplanten Schutzdienstes verhindert oder möchten einen Kurzurlaub beantragen? Dann müssen Sie frühzeitig ein Gesuch um Dienstverschiebung oder Urlaub stellen.

Rechtliche Grundlagen

Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1)

  • Gemäss Art. 45 Abs. 4 BZG sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen an die aufbietende Stelle zu richten.
  • Gemäss Art. 88 Abs. 1a BZG wird mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als schutzdienstpflichtige Person einem Aufgebot nicht Folge leistet, den Dienst ohne Bewilligung verlässt, nach einer bewilligten Abwesenheit nicht mehr zurückkehrt, einen Urlaub überschreitet oder sich auf andere Weise der Schutzdienstleistung entzieht.

Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11)

  • Gemäss Art. 36 Abs. 1 ZSV können Schutzdienstpflichtige bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten.
  • Gemäss Art. 36 Abs. 2 ZSV entscheidet die aufbietende Stelle über das Gesuch.
  • Gemäss Art. 36 Abs. 3 ZSV besteht die Einrückungspflicht weiter, solange das Gesuch nicht bewilligt ist.
  • Gemäss Art. 43 ZSV muss, wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, die aufbietende Stelle unverzüglich darüber orientieren und ihr das Dienstbüchlein und in einem verschlossenen Umschlag ein Arztzeugnis zustellen.
  • Gemäss Art. 44 Abs. 1 ZSV können Schutzdienstpflichtige der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen.
  • Gemäss Art. 44 Abs. 2 ZSV entscheidet die aufbietende Stelle abschliessend über das Gesuch.
  • Gemäss Art. 44 Abs. 3 ZSV kann das Gesuch bei Dringlichkeit auch während des Dienstes eingereicht werden. Über das Gesuch entscheidet abschliessend der Leiter oder die Leiterin des Dienstanlasses.
  • Gemäss Art. 44 Abs. 4 ZSV besteht kein Anspruch auf Urlaub.

Kontakt

Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär – Zivilschutzorganisation

Kontaktformular
Lorzenstrasse 4
6330 Cham
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen

Anfahrt

ZVB Bus Linie 643, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden.

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Gesuch stellen

Ein Gesuch ist schriftlich und fristgerecht bei der aufbietenden Stelle einzureichen: Dienstverschiebung spätestens 3 Wochen, Urlaub spätestens 10 Tage vor dem Einrücken. Bewilligungen erfolgen nur in begründeten, nachgewiesenen Ausnahmefällen. Bis zur Bewilligung besteht Einrückungspflicht. Bei Krankheit ist die Stelle unverzüglich zu informieren und ein Arztzeugnis einzureichen.