Häufige Fragen zur Schutzdienstpflicht

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Häufige Fragen zur Schutzdienstpflicht

Die Dienstleistungen im Zivilschutz sind ebenso obligatorisch wie der Militärdienst. Ein Anspruch auf Dienstverschiebung oder Dispensation besteht nicht. Gesuche werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Diese sind unverzüglich, spätestens aber zehn Tage vor dem Dienstanlass schriftlich an die Zivilschutzstelle zu richten. Die vorhandenen Beweismittel sind beizulegen (z. B. Arztzeugnis, Bestätigung des Arbeitgebers). Ein Gesuch muss von der dienstpflichtigen Person unterschrieben sein, auch wenn es z. B. vom Arbeitgeber erstellt worden ist.

Ein einmal erlassenes Aufgebot bleibt solange gültig, bis Sie von der Zivilschutzstelle die schriftliche Dispensationsverfügung erhalten haben.

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Seite Dienstverschiebungsgesuch.

Die Aufgebote werden spätestens sechs Wochen vor dem Dienst versandt. Kontaktieren Sie bitte die Zivilschutzstelle, wenn Sie vier Wochen vor dem Dienst das Aufgebot noch nicht erhalten haben.

Für diese Dienstleistungen werden nur Angehörige des Betreuungs-Detachements (ehemalige Schutzverantwortliche, Sanitäter, Betreuer) eingesetzt. Der Termin der Dienstleistung kann im Rahmen des Bedarfs gewählt werden. Jedes Jahr wird eine schriftliche Umfrage durchgeführt. Sie haben die Unterlagen nicht erhalten? Dann kontaktieren Sie bitte die Zivilschutzstelle.

Ja, es gilt grundsätzlich dasselbe wie für den TIXI-Zug-Fahrdienst (vgl. Frage weiter oben). Zugelassen sind nur Pflegeassistenten, welche die entsprechende Zusatzausbildung absolviert haben.

Die maximale Anzahl Diensttage, zu denen aufgeboten werden darf, ist im Gesetz geregelt (Art. 43 BZG). Die Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 49–53 dürfen insgesamt 66 Tage pro Jahr nicht überschreiten.

Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken. Mit jedem im Zivilschutz angerechneten Diensttag reduziert sich die Wehrpflichtersatzabgabe um 4 Prozent. Um die Ersatzabgabe nicht bezahlen zu müssen, hätte ein Angehöriger des Zivilschutzes – theoretisch – in einem Jahr 25 Schutzdiensttage zu leisten. Genauere Auskünfte erhalten Sie bei der Wehrpflichtersatzverwaltung.

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