Zivilschutzorganisation

Wir erfüllen verschiedene Aufgaben zu Gunsten der Bevölkerung.

Kontakt

Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär – Zivilschutzorganisation

Lorzenstrasse 4
6330 Cham
Montag bis Freitag


Samstag bis Sonntag
geschlossen

Anfahrt

ZVB Bus Linie 643, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden.

Über uns

Die Zivilschutzorganisation steht im Dienst der Bevölkerung. Sie unterstützt bei Katastrophen und Notlagen die Führungsorgane und Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) und leistet Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.


Wir

  • sind die Anlauf- und Auskunftsstelle für die Angehörigen des Zivilschutzes;
  • bewirtschaften die Meldepflicht und die Mutationen;
  • betreiben die Ausbildung (Grundausbildungen, Wiederholungskurse, Weiterbildungskurse, Kaderkurse)
  • und bearbeiten die Dienstverschiebungsgesuche.

Organigramm

Organigramm ZSO ZG
PDF | 162 KB | Deutsch

Die Zivilschutzorganisation Kanton Zug stellt sich vor (2018)

Downloads

Dienstreglement ZSO ZG
PDF | 78 KB | Deutsch

Aufgebotskompetenz

§ 11 des Gesetzes für den Zivilschutz vom 30.09.2010 (Zivilschutzgesetz; BGS 531.1) regelt Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen:

1 Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation während längstens sieben Einsatztagen;
b) 
c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
d) die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
e) die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
f) die Stabschefin oder der Stabschef des Gemeindeführungsstabes (GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für die Dauer des Einsatzes.

2 Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion; längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.

3 Aufgebote gemäss Abs. 1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivilschutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der diensthabenden Pikettoffiziersperson. *

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