Zivilschutzorganisation
Wir erfüllen verschiedene Aufgaben zu Gunsten der Bevölkerung.
Unsere Themen
- Schutzdienst leisten
- Ausbildung und Kurstableau
- Gesuch Dienstverschiebung / Urlaub
- Sold und Erwerbsausfallentschädigung
- Häufige Fragen zur Schutzdienstpflicht
- Wehrpflichtersatz für Schutzdienstpflichtige
- Persönliche Ausrüstung für Zivilschützer
- Vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht
- Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft
- Ausbildungszentrum Schönau (AZS)
- Notfallpsychologie (Care Team)
Kontakt
Amt für Bevölkerungsschutz, Zivilschutz und Militär – Zivilschutzorganisation
6330 Cham
–
–
geschlossen
Anfahrt
ZVB Bus Linie 643, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden.
Über uns
Die Zivilschutzorganisation steht im Dienst der Bevölkerung. Sie unterstützt bei Katastrophen und Notlagen die Führungsorgane und Partnerorganisationen (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) und leistet Instandstellungsarbeiten sowie Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft.
Wir
- sind die Anlauf- und Auskunftsstelle für die Angehörigen des Zivilschutzes;
- bewirtschaften die Meldepflicht und die Mutationen;
- betreiben die Ausbildung (Grundausbildungen, Wiederholungskurse, Weiterbildungskurse, Kaderkurse)
- und bearbeiten die Dienstverschiebungsgesuche.
Organigramm
Die Zivilschutzorganisation Kanton Zug stellt sich vor (2018)
Downloads
Aufgebotskompetenz
§ 11 des Gesetzes für den Zivilschutz vom 30.09.2010 (Zivilschutzgesetz; BGS 531.1) regelt Einsätze bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen:
1 Zuständig zur Aufbietung von Zivilschutzformationen sind
a) die Stabschefin oder der Stabschef des kantonalen Führungsstabes bzw. die Stellvertretung für die ganze Zivilschutzorganisation während längstens sieben Einsatztagen;
b) * …
c) die Zivilschutzkommandantin oder der Zivilschutzkommandant bzw. ihre Stellvertretung für maximal 500 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
d) die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter der Zuger Polizei für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
e) die Einsatzleiterin und der Einsatzleiter der gemeindlichen Feuerwehr und der Stützpunktfeuerwehr für maximal 100 Angehörige des Zivilschutzes während längstens drei Einsatztagen;
f) die Stabschefin oder der Stabschef des Gemeindeführungsstabes (GFS) für die im GFS eingeteilten Angehörigen des Zivilschutzes für die Dauer des Einsatzes.
2 Einsätze bis zur Dauer eines Monats bewilligt die Sicherheitsdirektion; längere Einsätze unterliegen der Bewilligung durch den Regierungsrat.
3 Aufgebote gemäss Abs. 1 Bst. d und e erfolgen in Absprache mit der Zivilschutzkommandantin resp. dem Zivilschutzkommandanten oder der diensthabenden Pikettoffiziersperson. *
Links
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