Unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsgerichts-verfahren

Auch Personen, die über geringe finanzielle Mittel verfügen, sollen ein Verfahren führen können.
Darum sieht Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (kostenlose Prozessführung und Rechtsvertretung) vor. Für den Prozess vor dem Verwaltungsgericht ist dies in § 27 VRG geregelt

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