Hier finden Sie wichtige Informationen für den Alltag in Zug: Öffnungszeiten, Feiertage, Aufenthaltsbewilligungen, Versicherungen, Regeln zu Alkohol, Tabak und Haustieren sowie Hinweise zu kulturellen Besonderheiten in der Schweiz.

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Öffnungszeiten und Feiertage

In der Schweiz sind die meisten Läden am Sonntag geschlossen. Ausnahmen sind Geschäfte an Bahnhöfen. Gesetzliche Feiertage sind kantonal geregelt.

Die Feiertage sind im Arbeitsgesetz geregelt und rechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Der 1. August (Nationalfeiertag) ist in der ganzen Schweiz ein gesetzlicher Feiertag. Zusätzlich kann jeder Kanton acht weitere offizielle Feiertage festlegen. Im Kanton Zug  gelten folgende Tage als öffentliche Feiertage: 
- Neujahr (1. Januar)
- Karfreitag (Freitag vor Ostern)
- Auffahrt (Donnerstag 40 Tage nach Ostersonntag)
- Fronleichnam (2. Donnerstag nach Pfingsten)
- Maria Himmelfahrt (15. August)
- Allerheiligen (1. November)
- Maria Empfängnis (08. Dezember)
- Weihnachten (25. Dezember)

 

Links: 

Liste Zuger Feiertage 2024-2027

Amt für Wirtschaft und Arbeit

Die Ladenöffnungszeiten sind kantonal unterschiedlich. Im Kanton Zug können die Läden am Morgen ab 6 Uhr öffnen. Am Abend müssen die Läden von Montag bis Freitag meistens um 19.00 Uhr schliessen, am Samstag spätestens um 17.00 Uhr. In einigen Gemeinden gibt es sogenannte Abendverkäufe. Dann dürfen die Läden an bestimmten Tagen unter der Woche bis 21.00 Uhr geöffnet bleiben. An Sonntagen müssen die Läden in der Regel geschlossen bleiben. Ausnahmen sind Läden in den Bahnhöfen, die normalerweise 7 Tage geöffnet sind und meist auch früher öffnen und später schliessen als alle anderen.

Die Öffnungszeiten der kantonalen Verwaltung sind unterschiedlich. Die meisten Stellen sind Montag bis Freitag am Morgen und am Nachmittag geöffnet aber über den Mittag geschlossen. Die Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltungen sind sehr unterschiedlich. Vor allem in kleineren Gemeinden können die Öffnungszeiten eingeschränkt sein. Es empfiehlt sich in jedem Fall, sich vorher im Internet oder per Telefon zu erkundigen, wann die Schalter geöffnet haben.

 

Links: 

Kanton Zug / Zuger Gemeinden

Aufenthaltstitel

Um längere Zeit in der Schweiz zu wohnen oder hier zu arbeiten, ist eine Bewilligung nötig. Man unterscheidet zwischen verschiedenen Aufenthaltsbewilligungen und der Niederlassungsbewilligung.

 

Links:

ch.ch / Mehr Informationen

Wer während seines Aufenthalts in der Schweiz arbeitet oder sich länger als 3 Monate hier aufhält, benötigt dafür eine Bewilligung. Diese wird vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) erteilt. Es wird unterschieden zwischen Kurzaufenthaltsbewilligungen (bis 1 Jahr), Aufenthaltsbewilligungen (befristet) und Niederlassungsbewilligungen (unbefristet).

 

  • Kurzaufenthaltsbewilligung L: Diese Bewilligung ist für Personen, die für eine befristete Zeit (meist 1 Jahr) für einen bestimmten Aufenthaltszweck in der Schweiz leben. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Staaten, die ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können (Arbeitsvertrag), haben Anspruch auf diese Bewilligung.
  • Aufenthaltsbewilligung B: Diese Bewilligung ist für Personen, die sich längerfristig in der Schweiz aufhalten. Die meisten Bürgerinnen und Bürger von EU/EFTA-Staaten haben einen Anspruch darauf, wenn sie nachweisen können, dass sie mehr als ein Jahr in der Schweiz arbeiten (Arbeitsvertrag). Die Bewilligung wird an EU/EFTA-Bürgerinnen und -Bürger für 5 Jahre erteilt. Für Personen aus anderen Staaten ist die Gültigkeitsdauer 1 Jahr. Danach muss eine Verlängerung beantragt werden. Die Verlängerung kann bei diesen Personen an Bedingungen geknüpft werden, z.B. den Besuch eines Deutschkurses. Den Anspruch auf eine Verlängerung haben sie nicht. Gründe, die gegen eine Verlängerung sprechen könnten, sind z.B. Straftaten oder Fürsorgeabhängigkeit. Auch anerkannte Flüchtlinge erhalten eine B-Bewilligung.
  • Niederlassungsbewilligung C: Diese Bewilligung erhält man nach 5 oder 10 Jahren Aufenthalt in der Schweiz. Auch hier gelten unterschiedliche Bedingungen für Personen aus EU/EFTA-Staaten und Drittstaaten. 
  • Vorläufige Aufnahme F: Diese Bewilligung erhalten Asylsuchende, die nicht als Flüchtlinge anerkannt, aber vorläufig aufgenommen wurden. Die Bewilligung muss jedes Jahr erneuert werden.

 

Links:

Amt für Migration /  Ausländerrechtliche Bewilligungen

 

Bundesverwaltung / Informationen für Staatsangehörige von EU/EFTA-Ländern

 

Bundesverwaltung / Informationen für Staatsangehörige von Nicht-EU/EFTA-Ländern

Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz wohnen, erhalten einen Ausländerausweis. Die Art des Ausweises ist von verschiedenen Kriterien abhängig. Es gibt Ausweise im Kreditkartenformat und Ausweise aus Papier (nicht-biometrischer Ausländerausweis). Einige Personen erhalten einen biometrischen Ausländerausweis. Dieser Ausweis hat einen Datenchip, es werden Fingerabdrücke und ein Bild erfasst. Das Amt für Migration nimmt die Datenerfassung vor Ort vor. Die Ausländerinnen und Ausländer werden schriftlich auf einen bestimmten Termin zur Datenerfassung beim Amt für Migration eingeladen. Sollte der Termin nicht passen, kann der Termin mit den mitgeteilten Zugangsdaten über das Internet verschoben werden.  Alle Ausweise werden per Post an die Wohnadresse zugestellt. Wird der Ausweis gestohlen oder geht er verloren, muss man das sofort der Polizei melden.

 

Links:

Amt für Migration / Biometrie- und Datenerfassung

Amt für Migration / Ausweisverlust

 

Je nach Art des Aufenthaltsstatus und der Staatsangehörigkeit muss die Aufenthaltsbewilligung in unterschiedlichen Abständen verlängert werden. Wenn eine Verlängerung nötig ist, erhält man ein Formular (Verfallsanzeige). Dieses muss ausgefüllt und zusammen mit dem Ausländerausweis (Original) und einem gültigen Reisepass oder einer gültigen Identitätskarte (Kopie) spätestens 2 Wochen vor Ablauf der Bewilligung per Post an das Amt für Migration geschickt werden. Dieses prüft, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. Bei Fragen informiert das Amt für Migration.

 

Links: 

Amt für Migration / Kontakt und Informationen

Private Haftpflichtversicherung

Die private Haftpflichtversicherung übernimmt Kosten, wenn man einer anderen Person oder deren Eigentum unabsichtlich einen Schaden zufügt. Sie ist in der Schweiz zwar nicht obligatorisch, wird aber dringend empfohlen.

Wer eine andere Person verletzt oder deren Eigentum beschädigt, haftet rechtlich und finanziell dafür – auch wenn der Schaden unbeabsichtigt verursacht wurde. Die Kosten können sehr hoch sein. Beispielsweise kann ein Unfall beim Skifahren mit Personenschaden mehrere Hunderttausend Franken kosten.

Die Privathaftpflichtversicherung (Privathaftpflichtversicherung) schützt vor solchen finanziellen Folgen. Sie wird von den meisten privaten Versicherungen angeboten. Häufig kann eine Police für alle Personen in einem Haushalt abgeschlossen werden.

Die Privathaftpflichtversicherung übernimmt:

  • Sachschäden,
  • Personenschäden, 
  • Kosten für Reparaturen, Heilbehandlungen, Lohnausfall oder Schmerzensgeld, 
  • Schäden, die bestimmte Haustiere verursachen.

Nicht gedeckt sind Schäden, die Personen im selben Haushalt betreffen, sowie Schäden, die absichtlich oder grobfahrlässig verursacht wurden. 

Alkohol, Tabak und Drogen

Wer Drogen besitzt, konsumiert oder verkauft, macht sich strafbar. Für den Verkauf von Alkohol und Tabak gibt es Altersgrenzen.

Der Besitz, Verkauf und Konsum von illegalen Drogen ist strafbar. Das gilt auch für kleine Mengen. Welche Substanzen illegal sind, ist im Betäubungsmittelgesetz geregelt. Der gewerbsmässige Verkauf von Drogen wird mit hohen Strafen geahndet. 

 

Links:

Bundesverwaltung / Verzeichnis der illegalen Betäubungsmittel

 

Für den Verkauf von Alkohol und Tabak gibt es Altersgrenzen. So dürfen Tabakwaren und alkoholischen Getränke im Kanton Zug nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren verkauft werden. Für bestimmte alkoholische Getränke wie Spirituosen liegt das Mindestalter bei 18 Jahren. 

Rauchverbote sind in der Schweiz kantonal unterschiedlich geregelt. Im Kanton Zug gilt ein Rauchverbot in:

  • Geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen (Krankenhäuser, Verwaltungen, Schulen, Museen, Kinos, Theater, Züge und Busse, Läden und Einkaufszentren). 
  • Räumen, in denen mehrere Personen ihren Arbeitsplatz haben. In den Bahnhofshallen und auf dem Perron gilt auch Rauchverbot. 

Ob in Restaurants geraucht werden darf, hängt von der Grösse des Restaurants ab. In einigen Restaurants gibt es Raucherräume.

Haustiere

Wer Haustiere hält, muss verschiedene Regeln beachten. So dürfen manche Tierarten nicht in jeder Wohnung gehalten werden. Hundehalterinnen und Hundehalter müssen Hundetaxen bezahlen.

Wer in einer Mietwohnung lebt, darf in jedem Fall kleine Tiere wie Meerschweinchen, Hamster, Kanarienvögel oder Fische halten. Es kann aber sein, dass das Halten von grösseren Tieren (auch Katzen oder kleine Hunde) im Mietvertrag verboten ist. Auch Tiere, die Lärm verursachen oder gefährlich sind, kann der Vermieter verbieten. Ausserdem müssen Tierhalterinnen und Tierhalter die Tierschutzgesetze beachten. So darf man beispielsweise bestimmte Tiere nicht alleine halten (zum Beispiel Hasen). Auch gibt es Mindestanforderungen an die Käfiggrösse und -ausstattung. Viele Tiere (exotische Tiere) dürfen gar nicht in die Schweiz eingeführt werden. Für andere braucht es eine spezielle Bewilligung des Veterinäramtes.

 

Links:

Bundesverwaltung / Informationsplattform für Halter von Haustieren

Alle Hunde in der Schweiz müssen mit einem Mikrochip markiert und in einer Datenbank erfasst sein. Der Hund bekommt einen Hundeausweis (Kreditkartenformat). Dieser ist nicht identisch mit dem Heimtierausweis, den man braucht, wenn man mit dem Tier in Länder der Europäischen Union reisen möchte.

  • Hunde müssen auf der Wohngemeinde angemeldet werden. Für jeden Hund muss man eine jährliche Hundetaxe bezahlen.
  • Alle Hundehalter müssen den Kot ihres Hundes aufnehmen und entsorgen. Wer dies nicht tut, kann eine Busse erhalten.
  • Für einige Hunderassen braucht es eine spezielle Bewilligung (z.B. Pitbull oder Rottweiler).

 

Links: 

Infoblatt "Hundereglemente der Gemeinden im Kanton Zug"

Schweizer Tierschutz / Hundehaltung

 

Im Kanton Zug besteht vom 1. April bis zum 31. Juli eine Leinenpflicht für Hunde im Wald und am Waldrand, um die Tier- und Pflanzenwelt während der Brut- und Setzzeit zu schützen. In einigen Gemeinden, wie Hünenberg, können zusätzliche Regeln gelten, wie z.B. eine ganzjährige Leinenpflicht in öffentlichen Anlagen oder das Verbot, landwirtschaftliche Kulturen zu betreten. Es ist wichtig, die jeweiligen kommunalen Bestimmungen zu beachten.

So tickt die Schweiz

Jedes Land hat seine kulturellen Eigenheiten. So gibt es auch in der Schweiz einige ungeschriebene Gesetze, die man beachten sollte.

Die Schweiz ist ein kulturell bunt gemischtes Land. Gerade auch wegen der vier Sprachgruppen. So erstaunt es nicht, dass die Mentalitäten regional stark unterschiedlich sind. Kulturelle Eigenheiten der Deutschschweiz müssen für die französische Schweiz nicht gelten. Auch die Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Regionen können gross sein. Dennoch gibt es einige wenige Gemeinsamkeiten.

Zur Begrüssung gibt man sich in der Schweiz die Hand und schaut sich in die Augen, auch zwischen Männern und Frauen. Die übliche Grussformel lautet «Grüezi» (unter Freunden gibt es andere Grussformeln, wie «Hallo» oder «Hoi»). In ländlichen Regionen grüsst man sich in der Regel auf der Strasse, auch wenn man jemanden nicht kennt. Wichtig sind auch die Ausdrücke «Danke» und «Bitte»: Zum Beispiel ist es in Läden oder Restaurants fast ein Ritual, dass man mehrfach «Danke» und «Bitte» sagt.

Bei der berühmten Schweizer Pünktlichkeit handelt es sich nicht nur um ein Klischee. Wenn man sich mehr als 5 Minuten verspätet, sollte man dies telefonisch mitteilen. Besonders in der Arbeitswelt wird sehr viel Wert auf Pünktlichkeit gelegt. Wenn man sich treffen möchte, vereinbart man normalerweise vorher einen Termin. Unangekündigte Besuche sind auch im privaten Umfeld nicht die Regel.