Ablauf des Verwaltungsgerichts-verfahrens
Der Ablauf der Verwaltungsgerichtsverfahren gestaltet sich in den meisten Fällen ähnlich. Er richtet sich nach den Bestimmungen von § 67 ff. VRG; je nach Rechtsgebiet kommen ausserdem spezialgesetzliche Bestimmungen zur Anwendung, z.B. des ZGB in Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes.
Kostenvorschuss, erster Schriftenwechsel
Das Gericht prüft zunächst, ob die eingehende Beschwerde die formellen Voraussetzungen erfüllt (§ 65 VRG). Trifft dies nicht zu, setzt es eine Nachfrist zur Behebung der Mängel an (§ 67 Abs. 1 VRG). Erfüllt die Beschwerde sämtliche formellen Anforderungen, erlässt das Verwaltungsgericht bei kostenpflichtigen Verfahren in der Regel eine Kostenvorschussverfügung (§ 26 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss fristgerecht bezahlt oder wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, erhält die Gegenseite die Beschwerdeschrift zur Vernehmlassung zugestellt (§ 68 Abs. 1 VRG). Wird der Kostenvorschuss nicht innert Frist geleistet, schreibt das Verwaltungsgericht die Streitsache von seinem Geschäftsverzeichnis ab (§ 26 Abs. 2 VRG), es nimmt folglich keine materielle Beurteilung vor.
Bei kostenlosen Verfahren lädt das Gericht direkt zur Vernehmlassung ein .
Zweiter Schriftenwechsel, Beweisabnahmen
Erachtet es das Gericht als notwendig, führt es einen zweiten Schriftenwechsel (Replik und Duplik) und/oder allfällige Beweisabnahmen (Augenscheine, Zeugeneinvernahmen usw.) durch (§ 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 VRG).
Replikrecht
Nach der Rechtsprechung haben die Parteien gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK ein unbedingtes Replikrecht, d.h. einen unbedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu nehmen, falls sie dies wünschen. Zur Wahrung des unbedingten Replikrechts genügt grundsätzlich, dass den Parteien die Eingaben zur Information (Kenntnisnahme, Orientierung) zugestellt werden. Damit erhalten sie die Möglichkeit, allfällige Einwendungen zu erheben. Dies müssen sie allerdings umgehend tun, ansonsten das Gericht den Verzicht auf weitere Eingaben annimmt.
Öffentliche Gerichtsverhandlung
Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich schriftlich, d.h. es wird in der Regel keine öffentliche Gerichtsverhandlung durchgeführt. Erachtet es das Gericht als notwendig und/oder wird ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf eine öffentliche Verhandlung gestellt, setzt es eine Gerichtsverhandlung an (§ 70 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK besteht allerdings nicht in sämtlichen Rechtsgebieten, die vom Verwaltungsgericht beurteilt werden.
Beratung und Urteilsfällung
Nach Abschluss des Schriftenwechsels oder einer allfälligen Gerichtsverhandlung berät das Gericht die Streitsache und fällt ein Urteil. Dies geschieht je nach Rechtsgebiet und Art des Verfahrens in der dafür vorgesehenen Besetzung (Einzelrichter, 3er-Besetzung, 5er-Besetzung, Gesamtgericht). Das Urteil wird den Parteien schriftlich zugestellt.
Ausnahmen
Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verfahrensablauf gelten insbesondere im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (gerichtliche Überprüfung und persönliche Anhörung mitsamt unabhängiger Begutachtung innert 5 Arbeitstagen) und der ausländerrechtlichen Administrativhaft (richterliche Überprüfung innert 96 Stunden).
Kontakt
Verwaltungsgericht
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