Urlaubsgesuch
Sie möchten einen kurzen Urlaub während des Dienstes beantragen? Hier erfahren Sie, wie Sie vorgehen müssen.
Urlaubsgesuch
Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaub. In dringenden Fällen müssen Urlaubsgesuche schriftlich an die aufbietende Stelle gerichtet werden. Bevor Sie einen persönlichen Urlaub antreten, müssen Sie sich bei Ihrem direkten Vorgesetzten abmelden. Auch müssen Sie sich bei Ihrem direkten Vorgesetzten vom Urlaub zurückmelden.
Rechtliche Grundlagen
- Gemäss Art. 45 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) sind Gesuche um Verschiebung von Dienstleistungen durch den Schutzdienst-pflichtigen an die aufbietende Stelle zu richten.
- Gemäss Art. 36 der Verordnung über den Zivilschutz vom 11. November 2020 (Zivilschutzverordnung, ZSV; SR 520.11) gilt:
¹ Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens drei Wochen vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung von Ausbildungsdiensten besteht nicht.
² Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
³ Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Montag bis Freitag 07:30 - 11:45 13:30 - 17:00
Anfahrt zum Ausbildungszentrum Schönau, Lorzenstrasse 4, 6330 Cham:
ZVB Bus Linie 43, Haltestelle «Hagendorn Hofmatt», ca. 10 Minuten Fussmarsch. Wegweiser «Zivilschutz» ab Lindencham. Gebührenfreie Parkplätze sind beim Ausbildungszentrum vorhanden. Im Ausbildungszentrum wird die Ausbildung durchgeführt.