Schutzraumbau und -abnahme
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Schutzraumbau und zur Schutzraumabnahme.
Schutzraumbaupflicht
Sind in einer Gemeinde zu wenig Schutzplätze vorhanden, müssen Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer beim Bau von Wohnhäusern Schutzräume erstellen, ausrüsten und unterhalten. Allerdings müssen Schutzräume grundsätzlich nur noch bei grösseren Überbauungen erstellt werden (ab 38 Zimmern bzw. 25 Schutzplätzen). Ausnahmen davon sind in Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnern möglich. In Gebieten, in denen zu wenig Schutzräume vorhanden sind, haben die Gemeinden (öffentliche) Schutzräume zu erstellen, auszurüsten und zu unterhalten. Wird beim Hausbau kein Schutzraum erstellt, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
Schutzraumbau
Technische Weisungen für Pflichtschutzraumbau können Sie per E-Mail bei info.azm@zg.ch bestellen. Bitte teilen Sie die gewünschte technische Weisung mit. Das Dokument wird als PDF gesendet.
Die Angaben zur Schutzraumbaupflicht sind in den Baugesuchsformularen integriert und müssen dort ausgefüllt werden. Somit fällt die Schutzraum-Anmeldung mit dem Formular «Anmeldung Schutzraum» weg.
Bauliche Veränderungen im Schutzraumbereich / Merkblatt für Objekte mit Schutzräumen
Sämtliche baulichen Veränderungen im Schutzraumbereich sind bewilligungspflichtig.
Listen der zugelassenen Zivilschutzkomponenten finden Sie auf der Seite des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz BABS.
Schutzraumabnahme
Informationen zur Schutzraumabnahme und dessen Vorbereitung entnehmen Sie bitte dem Download.
Montag bis Freitag 08:00 - 11:45 13:30 - 17:00
Die Zivilschutzverwaltung bleibt vom 23. Dezember 2024 bis und mit am 3. Januar 2025 geschlossen.