Zeugnis
Mit dieser webbasierten Plattform stellt die Abteilung Schulaufsicht den Lehrpersonen und Schulleitungen eine Handreichung mit den nötigen Informationen für die Erstellung der zugerischen Zeugnisse auf der Primarstufe und Sekundarstufe I zur Verfügung.
Allgemeines
In der 1. Primarklasse erhält die Schülerin, der Schüler Ende Schuljahr ein Zeugnis. Ab der 2. Primarklasse werden Zeugnisse zweimal jährlich ausgestellt:
- Ende Januar (gemeindlich definiertes Datum in der Woche vom 31. Januar, spätestens jedoch der 31. Januar)
- Ende Schuljahr (gemeindlich definiertes Datum in der letzten Schulwoche vor den Sommerferien)
Die Schulleitung definiert für die Schulgemeinde die Zeugnisdaten für beide Semester des Schuljahres. Der LehrerOffice-Administrator, die Lehrer-Office-Administratorin setzt die definierten Zeugnisdaten für beide Semester beim Einrichten des Schuljahres. Die Lehrperson kann das Zeugnisdatum selber nicht mehr setzen oder anpassen.
Weitere Hinweise:
- Sämtliche Leistungsbewertungen nach dem 31. Januar zählen zum 2. Semester.
- Auf dem Lernbericht als Beilage zum Zeugnis für Schülerinnen und Schüler mit vorübergehend oder überdauernd angepassten Lernzielen, ist automatisch das Datum des jeweiligen Semesterzeugnisses gesetzt.
Das Zeugnis enthält die Beurteilung der Fächer bzw. Fachbereiche (fachliche inkl. methodische Kompetenzen, ab der 2. Primarklasse) wie auch die Beurteilung der personalen und sozialen Kompetenzen (überfachliche Kompetenzen).
Im 2. Semester des 9. Schuljahres wird dem Zeugnis zusätzlich die Dokumentation der Lernvereinbarung sowie die Beurteilung der Abschlussarbeit beigelegt. Die Abschlussarbeit wird unter den Fächern, Fachbereichen im 2. Semester der 3. Klasse Sek I unter der Rubrik «Abschlussarbeit» mit Titel und Note aufgeführt.
Unter Bemerkungen werden u.a. eine Beurteilung mit Lernbericht, längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres festgehalten.
Das Zeugnis ist von den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird lediglich ihre Einsichtnahme bestätigt. Sofern die Erziehungsberechtigten nicht mit dem Zeugnis einverstanden sind, stehen den Erziehungsberechtigten Rechtsmittel zur Verfügung.
Bei geschiedenen Erziehungsberechtigten mit gemeinsamer elterlicher Sorge gilt die Gleichbehandlung beider Elternteile. Bei Informationen wie bspw. über die Leistungsbeurteilung im Zeugnis, welche dem Kind mit nach Hause gegeben werden, müssen sich die Erziehungsberechtigten entsprechend organisieren, damit beide davon Kenntnis erhalten. Es ist empfohlen, dass beide Elternteile die Einsichtnahme ins Zeugnis mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Eine Einsprache gegen einzelne Noten und die Beurteilung in den personalen und sozialen Kompetenzen kann gemäss § 84 Abs. 1 Bst. a des Schulgesetzes innert 10 Tagen seit Erhalt des Zeugnisses bei der Rektorin, beim Rektor erhoben werden.
Beschädigte oder verlorene Zeugnisse sind von den Erziehungsberechtigten ersetzen zu lassen. Das neue Zeugnis wird von der Rektorin, dem Rektor unterzeichnet und mit dem Hinweis «Abschrift aus der Archivdatei» versehen.
Die Gemeinden sind für die Archivierung ihrer Daten verantwortlich. Zeugnisse werden bei Beschädigung oder Verlust auf Verlangen der Erziehungsberechtigten wieder ersetzt. Aus LehrerOffice lässt sich eine Archivdatei ablegen. Die Gemeinde bestimmt über die Art und Weise der Aufbewahrung solcher Archivdateien. Von jedem ausgestellten Zeugnis muss ein PDF-File generiert werden, welches in der Gemeinde analog des Archivdrucks archiviert wird.
Zeugnisinhalt
Auf dem Personalblatt sind in der rechten Spalte folgende Eckpunkte jeweils mit Datum, Schulort/Kanton und Land ausgewiesen:
- Eintritt freiwilliger Kindergarten
- Eintritt obligatorischer Kindergarten
- Eintritt Primarstufe
- Eintritt Sekundarstufe I
Eintrittsdaten, Berechnung der Schulpflicht
Unter Eintrittsdatum, sei es dasjenige in den freiwilligen oder obligatorischen Kindergarten, in die Primarstufe oder in die Sekundarstufe I, wird der erste Tag verstanden, an welchem das 1. Schuljahr der entsprechenden Stufe begonnen hat. Aufgrund des Eintrittsdatums in den obligatorischen Kindergarten lässt sich die Schulpflicht einer Schülerin, eines Schülers berechnen. Das freiwillige Kindergartenjahr zählt nicht zur Schulpflicht.
Freiwilliges Kindergartenjahr
Besucht ein Kind das freiwillige Kindergartenjahr nicht, kann dieses auch nicht erfasst werden. Der Bereich «Eintritt freiwilliger Kindergarten» wird auf dem Personalblatt nur aufgeführt, wenn das freiwillige Kindergartenjahr besucht wurde.
Eintrittsdaten zugezogener Schülerinnen, Schüler
Hat eine Schülerin, ein Schüler die obligatorische Schulzeit im Ausland oder in einem anderen Kanton begonnen, wird das Schuleintrittsdatum des Herkunftskantons, bzw. -landes eingetragen. Schulort und Kanton bzw. Land werden entsprechend der Herkunft eingetragen. Sofern ein anderes Land als die Schweiz eingetragen wird, wird die Zeile «Kanton» ausgeblendet. Die Formulare in LehrerOffice sind dynamisch.
Geschiedene Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht
Sind Eltern geschieden und verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge, sind auf dem Personalblatt Vater und Mutter aufzuführen.
Nicht-sorgeberechtigter Elternteil
Wenn Informations- und Auskunftsrechte nach Art. 275a ZGB zwischen dem nicht sorgeberechtigten Elternteil und dem Kind durch die Vormundschaftsbehörde oder das Gericht beschränkt sind, informieren Schule und Lehrperson über den sorgeberechtigten Elternteil.
Gibt es keine diesbezüglichen vormundschaftlichen oder gerichtlichen Beschränkungen, hat der nicht sorgeberechtigte Elternteil das Recht, in gleicher Weise informiert zu werden wie der sorgeberechtigte Elternteil.
Das Hinweisblatt beinhaltet Erläuterungen, Hintergründe und wichtige Informationen zum zugerischen Zeugnis. Es sind folgende Themen enthalten:
- Bedeutung der Schultypen und Schularten sowie der Sonderschulung auf der Primarstufe und Sekundarstufe I
- Bedeutung der Zeugnisnoten
- Bewertung der Sprachfächer
- Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen (personale und soziale Kompetenzen)
- Bemerkungen im Zeugnis
- Lernbericht
- Bedeutung der Unterschrift der Erziehungsberechtigten und Rechtsmittel
- Umgang bei Beschädigung oder Verlust des Zeugnisses
- Beurteilungsformen der Primarstufe und Sekundarstufe I
- Niveaukurse auf der kooperativen Oberstufe
- Hinweise zu den Zuweisungen in die kantonalen Mittelschulen bzw. die lehrbegleitenden Berufsmaturitätsschulen
- Hinweise zum Wechsel der Schulart, zu den Niveaukursen und zur Repetition auf der Sekundarstufe I
- Auflistung der Lernziele und Indikatoren der überfachlichen Kompetenzen mit der entsprechenden Beurteilungsskala
Die Zeugnisse sind amtliche Dokumente. Der elektronische Ausdruck der Zeugnisse erfolgt ausschliesslich mit LehrerOffice. Dabei muss das offizielle Zeugnispapier des Kantons Zug verwendet werden. Das Zeugnispapier kann von den Lehrpersonen bei den gemeindlichen Lehrmittelverantwortlichen über die Lehrmittelbestellung bezogen werden.
Der Lernbericht wird auf gewöhnlichem Papier, nicht auf Zeugnispapier, gedruckt.
Die Dokumente sind wie folgt in der Zeugnismappe eingereiht:
Linkes Fach: Personalblatt
Mittleres Fach:
- Zeugnisse Primarstufe 1.-6. Klasse
- Zeugnisse Sekundarstufe I 1.-3. Klasse
- Lernberichte
- Dokumentation der Lernvereinbarung
- Beurteilung der Abschlussarbeit
Rechtes Fach: Hinweisblatt Primarstufe
Zeugnismappen, Zeugnispapier und Hinweisblätter beziehen Lehrpersonen bei den Lehrmittelverantwortlichen der gemeindlichen Schule. Alle drei Produkte sind auf der Lehrmittelbestellung aufgeführt.
Beurteilung
Auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I gibt es folgende Schultypen und Schularten:
Schultypen der Primarstufe:
- Reguläre Beschulung
- Kleinklasse
- Integrative Schulung
Schularten der Sekundarstufe I:
- Werkschule
- Realschule
- Sekundarschule
- Gymnasium Unterstufe
Sonderschulung:
- Sonderschulung separativ (Sonderschule)
- Sonderschulung integrativ
Privatschulen bzw. Sonderschulung
Wenn Privat- und Sonderschulen über eine entsprechende Bewilligung des Bildungsratsrates verfügen, können sie ebenfalls die zugerischen Zeugnisse an der Privat- bzw. Sonderschule abgeben. Ist das Zeugnis von einer Privatschule oder Sonderschule ausgestellt, ist dies im Zeugniskopf ausgewiesen.
Reguläre Beschulung
Schülerinnen und Schüler sind grundsätzlich «regulär» geschult. Das bedeutet, sie erreichen in der Regel die geforderten Lernziele. Lernzielanpassungen in einzelnen Fächern, Fachbereichen sind möglich.
Vorübergehende Lernzielanpassungen können trotzdem befristet in einem oder mehreren Fachbereichen oder bei der vorübergehenden Anpassung von überfachlichen Kompetenzen angeordnet werden, dies
- als Folge besonderer Ereignisse;
- bei Schülerinnen und Schülern mit ungenügenden Deutschkenntnissen;
- bei Schülerinnen und Schülern mit fehlendem Fremdsprachenunterricht vor der Wohnsitznahme im Kanton Zug;
- bei Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen im Lernen, die Lernzielanpassungen notwendig machen, und gestützt auf die Stellungnahme des Schulpsychologischen Dienstes.
Kinder und Jugendliche mit überdauernden Lernzielanpassungen in maximal zwei Fächern gelten immer noch als «regulär» geschult, sofern feststeht, dass keine Lernbehinderung vorliegt.
Lernzielanpassungen sind unter Bemerkungen deklariert.
Kleinklasse
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (Besondere Förderung) können - aufgrund eines Entscheids der Rektorin, des Rektors - in einer Kleinklasse separativ geschult werden. Mehrheitlich betrifft dies Schülerinnen und Schüler mit überdauernden Lernzielanpassungen aufgrund einer Lernbehinderung. Die Schülerinnen und Schüler werden von einer schulischen Heilpädagogin bzw. einem schulischen Heilpädagogen unterstützt. Im Zeugniskopf erscheint «Kleinkasse».
Integrative Schulung
Die Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf und vorwiegend überdauernden Lernzielanpassungen in mehreren Fächern, Fachbereichen (mehrheitlich aufgrund einer Lernbehinderung) - basierend auf einen Entscheid der Rektorin, des Rektors - erfolgt in der regulären Klasse. Die Schülerinnen und Schüler werden zusätzlich durch eine schulische Heilpädagogin bzw. einen schulischen Heilpädagogen unterstützt. Im Zeugniskopf erscheint «Integrative Schulung».
Sonderschulung separativ
Schülerinnen und Schüler von Sonderschulen haben besonderen Bildungsbedarf mit ausgewiesenem Anspruch auf verstärkte Massnahmen.
Die Kinder und Jugendlichen werden gemäss ihren Bedürfnissen gefördert und durch entsprechende Fachpersonen unterstützt. Die Schulung erfolgt separativ in einer Sonderschule.
Sonderschulung integrativ
Schülerinnen und Schüler integrativer Sonderschulung haben besonderen Bildungsbedarf mit ausgewiesenem Anspruch auf verstärkte Massnahmen. Sie werden innerhalb der Regelklasse gefördert und erhalten zusätzliche Unterstützung durch Fachpersonen der entsprechenden Sonderschule.
Deklaration der Schultypen und Schularten im Zeugnis
Im Zeugniskopf der zugerischen Zeugnisse ist ersichtlich, für welchen Schultyp bzw. für welche Schulart das Zeugnis ausgestellt ist. Im Zeugniskopf der «regulär» geschulten Schülerinnen und Schüler ist nichts speziell vermerkt.
Informationsblätter: Schultypen und Schularten
Fachbereiche
Die zu unterrichtenden Fachbereiche (Fächer) sind im Promotionsreglement definiert. In den vom Bildungsrat erlassenen «Stundentafeln der gemeindlichen Schulen» ist die Verteilung der Lektionen auf die verschiedenen Fachbereiche festgehalten.
Auf dem Zeugnisformular sind nur diejenigen Fachbereiche aufgeführt, welche in den jeweiligen Klassen unterrichtet bzw. belegt werden.
Beurteilung im Zeugnis
Die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) werden in den Zeugnissen der 1. Primarklasse weder mit Zeugnisnoten noch mit Lernzielen beurteilt. Das Zeugnis der 1. Klasse enthält nur den Termin, an welchem die Lehrperson die Eltern mündlich über die Leistungsanforderungen, die Leistungserfüllung, den Lernfortschritt und die Leistungsentwicklung in den fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) sowie in den personalen und sozialen Kompetenzen orientiert hat.
Ab der 2. Primarklasse bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I werden die fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) im Zeugnis mit Noten bewertet.
Die Ergebnisse der Beurteilung der Lernzielerreichung in den personalen und sozialen Kompetenzen werden ins Zeugnis übertragen. Diese überfachlichen Kompetenzen sind mit Beurteilen und Fördern B&F ebenfalls Teil einer ganzheitlichen Beurteilung und deshalb wichtiger Bestandteil der neuen Zeugnisse.
1. Primarklasse
In der 1. Primarklasse werden keine Zeugnisnoten erteilt. Dennoch erhalten die Kinder ein Zeugnis. Dieses enthält das Datum, an welchem das Orientierungsgespräch stattgefunden hat. Das Zeugnis wird am Ende des Schuljahres abgegeben.
2. Primarklasse
Das Zeugnis enthält ab der 2. Primarklasse die Bewertung der fachlichen Kompetenzen in Noten. Die Bewertung der methodischen Kompetenzen wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen. Jede Schülerin, jeder Schüler erhält Ende Januar sowie Ende Schuljahr ein Semesterzeugnis.
In der 2. Primarklasse werden folgende Fachbereiche mit Zeugnisnoten beurteilt:
- Deutsch
- Mathematik
- «Natur, Mensch, Gesellschaft»
- Ob im Fach Religion eine Zeugnisnote oder die Bemerkung «besucht» im Zeugnis eingetragen wird, hängt von den Weisungen der anerkannten Kirchen ab.
3. - 6. Primarklasse
Ab der 3. Primarklasse werden zusätzlich zu den fachlichen Kompetenzen auch die personalen und sozialen Kompetenzen bewertet. Die Bewertung der methodischen Kompetenzen wird bei den fachlichen Kompetenzen miteinbezogen. Jede Schülerin, jeder Schüler erhält Ende Januar sowie Ende Schuljahr ein Semesterzeugnis.
In der 3. und 4. Klasse werden folgende Fachbereiche mit Zeugnisnoten beurteilt:
- Deutsch
- Mathematik
- «Natur, Mensch, Gesellschaft»
- Englisch
- Bildnerisches Gestalten
- Textiles und Technisches Gestalten
- Musik
- Bewegung und Sport
«Medien und Informatik» ist in der 1. bis 4. Klasse integriert in andere Fachbereiche zu unterrichten.
In der 5. und 6. Klasse werden (zusätzlich zu diesen Fachbereichen) in «Medien und Informatik» und in Französisch Zeugnisnoten erteilt.
Sekundarstufe I
Die Wochenstundentafel der Sekundarstufe I gilt für die Werk-, Real- und Sekundarschule. Sie setzt sich zusammen aus Pflichtlektionen im 3. Zyklus und Wahlfächern. Die Broschüre «Umsetzungshilfe Stundentafeln» gibt einen Überblick über die Dotation der Lektionen in den einzelnen Fachbereichen, die ergänzenden Unterrichtsformate sowie zu weiteren Angeboten der Stundentafel bezogen auf eine Schulwoche.
Beurteilung
In folgenden Fächern bzw. Fachbereichen sind Zeugnisnoten zu erteilen:
- Deutsch
- Mathematik
- Englisch
- Französisch
- «Räume, Zeiten, Gesellschaften»
- «Natur und Technik»
- «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt»
- Bildnerisches Gestalten
(Pflichtfach in der 1. Kl. Sek I, kantonales Wahlfach ab der 2. Kl. Sek I) - Textiles und Technisches Gestalten
(Pflichtfach in der 1. Kl. Sek I, kantonales Wahlfach ab der 2. Kl. Sek I) - Musik
(Pflichtfach in der 1. Kl. Sek I, kantonales Wahlfach ab der 2. Kl. Sek I) - Bewegung und Sport
- Medien und Informatik
(1. und 2. Kl. Sek I)
In folgenden Fachbereichen wird der Besuch des Unterrichts mit dem Vermerk «besucht» bestätigt:
- «Ethik, Religionen, Gemeinschaft»
- Begleitetes Studium
- Berufliche Orientierung
- Projektunterricht
- Religion (falls die Katholische Kirche Zug bzw. die Reformierte Kirche Kanton Zug keine Pflicht zur Zeugnisnote erlassen hat und die Schülerin, der Schüler Religion besucht hat)
- Heimatliche Sprache und Kultur (HSK), falls keine Note vorliegt und die Schülerin, der Schüler HSK besucht hat
Im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I wird die Abschlussarbeit mit Titel und Note im Zeugnis ausgewiesen.
Pflichtlektionen 3. Zyklus
Pflichtlektionen sind von allen Schülerinnen und Schülern obligatorisch zu besuchen. Die Pflichtlektionen ändern sich je nach Klasse und Schulart.
Wahlfächer
Wahlfächer sind Angebote, aus welchen Schülerinnen und Schüler Fachbereiche gemäss ihren Fähigkeiten, Neigungen und Interessen im Sinne von «Stärken stärken, Lücken schliessen» (analog dem Motto des Konzepts von Sek I plus) auswählen können. Die Pflichtlektionen werden bis zum vorgeschriebenen wöchentlichen Pflichtpensum von 35 Lektionen von den Schülerinnen und Schülern mit kantonalen und gemeindlichen Wahlfächern ergänzt. Sie werden in der 2. und 3. Klasse der Sekundarstufe I innerhalb des Unterrichtspflichtpensums belegt. Auf dem Zeugnisformular sind nur diejenigen Wahlfächer aufgeführt, welche die Schülerin, der Schüler belegt.
Kantonale Wahlfächer in der 2. und 3. Klasse der Sekundarstufe I sind Bildnerisches Gestalten, Textiles und Technisches Gestalten, Musik, Begleitetes Studium Mathematik, Begleitetes Studium Sprachen, Geometrisches Zeichnen, Hauswirtschaft, Informatik, Deutsch.
Seitens Kanton wird kein Maximum an Lektionen über das Pflichtpensum von 35 Lektionen hinaus festgelegt. Das Überschreiten des Unterrichtspflichtpensums kann in Zusammenhang mit den Wahlfächern auftreten, wenn Schülerinnen und Schüler aufgrund von Interessen, Fähigkeiten Kapazität haben, noch mehr zu belegen. Die Entscheidung für eine Überschreitung des Pflichtpensums beruht auf einer pädagogischen Einschätzung durch die Lehrperson auf die einzelne Schülerin, den einzelnen Schüler bezogen.
Niveaufächer
- In der kooperativen Oberstufe werden in den Fächern Mathematik und Englisch Niveaukurse geführt. Die Gemeinden können zusätzlich Niveaukurse im Fach Deutsch und/oder Französisch anbieten.
- Wird die Werkschule nicht in die Realschule integriert, werden zwei Niveaukurse (Niveau A, B) geführt. Wird die Werkschule in die Realschule integriert, können drei Niveaukurse (Niveau A, B, C) pro Niveaufach geführt werden.
- Das Niveau A entspricht dem anspruchsvollsten Kurs. Die beiden Niveaus A und B werden schulartenübergreifend geführt. Das Niveau C ist für lernbehinderte Schülerinnen und Schüler.
- Die Niveaukurse sind auf dem Zeugnisformular durch Spalten gekennzeichnet. Die Zeugnisnote bezieht sich auf das ausgewiesene Niveau.
Es gilt folgende Notenskala, wobei die Noten den Erfüllungsgrad der Lernziele in den fachlichen Kompetenzen (inklusive der methodischen Kompetenzen) aufzeigen:
6 | = | Lernziele sehr gut erreicht |
5 | = | Lernziele gut erreicht |
4 | = | Lernziele erreicht |
Noten < 4 (bis 1) |
= | Lernziele noch nicht erreicht |
Im Zeugnis werden halbe und ganze Noten gesetzt.
Setzen der Zeugnisnote
Das Setzen einer Zeugnisnote ist immer ein professioneller Ermessensentscheid der Lehrperson, welcher gegenüber den Erziehungsberechtigten und den Schülerinnen und Schülern transparent gemacht werden muss. Die Gleichbehandlung der Schülerinnen und Schüler ist dabei jedoch zu gewährleisten. Einheitliche Lösungen innerhalb des Schulhauses sind zudem anzustreben.
Weitere Hinweise (Videotutorials):
Kompetenzbereiche und Handlungsaspekte Mathematik
Kompetenzbereiche in den Sprachfächern
Bewertungsanlass mit Beurteilung nach Notenpunkten erstellen
Bewertung von Gruppenarbeiten
Eine Beurteilung ist immer an eine Schülerin, einen Schüler gebunden. Sie beurteilt ausschliesslich deren Leistungen. In einer Gruppenarbeit kommen verschiedene individuelle Leistungen zusammen, die unterschiedlich ausfallen können. Eine generelle Gesamtnote der Gruppenarbeit ist nicht sinnvoll und vertretbar, da sich dabei zwangsläufig die einzelnen individuellen Leistungen vermischen würden.
Gemäss § 2 Abs. 4 des Reglements über die Promotion an den öffentlichen Schulen (BGS 412.113) müssen die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbewertungen dokumentiert und in genügender Anzahl vorhanden sein.
In den Materialien des Bildungsratsbeschlusses vom 28. Februar 2011 sind die Ausführungen zu dieser Bestimmung enthalten. Es wird festgehalten, dass die Leistungsbewertungen im Zeugnis repräsentativ sein müssen, um Fehlbeurteilungen auszuschliessen, die sich aufgrund zu wenig bewerteter Leistungen ergeben können. Eine angemessene Anzahl von Bewertungen pro Fach und Semester entspricht zudem den Grundsätzen Beurteilen und Fördern B&F und dem bildungsrätlichen Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen. In den ersteren ist festgehalten, dass der Schülerin, dem Schüler regelmässig Auskunft über den Erreichungsgrad der definierten Anforderungen gegeben wird. Im letzteren wird vorgegeben, dass die für die Zeugnisnoten berücksichtigten Leistungsbewertungen dokumentiert und in genügender Anzahl vorhanden sein müssen. Als Richt- und Orientierungswert dient den Lehrpersonen die Angabe aus «Schweizerisches Schulrecht» (Plotke, 2003, 2. vollständig überarb. Aufl.), welche pro Semester mindestens so viele Leistungsbewertungen vorsieht, wie im betreffenden Fach pro Woche Lektionen erteilt werden. Bei Fächern, die nur mit einer Lektion pro Woche dotiert sind, müssen es mindestens zwei Leistungsbewertungen sein.
Vielfältige Beurteilungsanlässe
Die kompetenzorientierte Beurteilung beinhaltet vielfältige Beurteilungsanlässe, welche eine Leistungseinschätzung zulassen. Leistungsbewertungen müssen nicht immer mehrseitige, schriftliche Tests sein. Beurteilungsanlässe gestalten sich auch so, dass zum Beispiel gleichzeitig verschiedene Kompetenzbereiche in einer Sprache oder über mehrere Fachbereiche hinaus beurteilt und bewertet werden können.
Lehrpersonen können Leistungen mit Noten, Punkten, Prädikaten, Symbolen, Verbalaussagen bewerten. Zusätzliche Bemerkungen zum Bewertungsanlass informieren zum Beispiel über gemachte Beobachtungen während des Lernprozesses oder über Auffälligkeiten beim Beurteilungsanlass.
Zeugnisnote
Für die Erstellung der Zeugnisnote macht sich die Lehrperson ein Bild über die verschiedenen Ergebnisse. Aufgrund der Analyse der Resultate und gemachter Beobachtungen setzt die Lehrperson die Zeugnisnote. Die Zeugnisnoten setzen sich dementsprechend aus Bewertungen von unterschiedlichen Leistungssituationen zusammen. Bei den Sprachfächern müssen mündliche Aspekte genau so gewichtet werden wie die schriftlichen. Es werden zudem auch Arbeiten von Schülerinnen und Schülern (bspw. eigenständig erarbeitete Themenhefte), bildnerische und musische Ausdrucksformen, hergestellte Produkte (Werkarbeiten, Modelle) bewertet.
Primarstufe und Sekundarstufe I
Längere Absenzen: Der Grund für längere Absenzen wird im Zeugnis unter Bemerkungen vermerkt. Unter längeren Absenzen werden bspw. mehrwöchige unfall- oder krankheitsbedingte Absenzen verstanden. Aus Datenschutzgründen darf die Krankheit selbst oder das Spital, in welchem eine Schülerin, ein Schüler hospitalisiert wurde, nicht im Zeugnis namentlich erwähnt werden. Die Textbausteine unter Bemerkungen lauten:
- Krankheitsbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx
- Unfallbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx
Sekundarstufe I
Kürzere Absenzen werden nur im Zeugnis der Sekundarstufe I festgehalten. Es wird unterschieden zwischen bewilligten bzw. begründeten und unbewilligten bzw. unbegründeten Absenzen.
Absenzen werden in Halbtagen eingetragen. Als Absenz gilt, wenn die Schülerin, der Schüler die Mehrheit der Unterrichtslektionen an einem Vor- bzw. Nachmittag fehlt.
a) Nicht als Absenz gelten:
- das Zuspätkommen zum Unterricht;
- allfällige Schnuppertage.
Diesbezüglich werden keine Absenzen im Zeugnis eingetragen.
b) Bewilligte / begründete Absenzen
- Erziehungsberechtigte sind verpflichtet, für vorhersehbare Absenzen eine Bewilligung einzuholen.
- Für unvorhersehbare Abwesenheiten müssen sie den Grund mitteilen.
c) Unbewilligte / unbegründete Absenzen
- Unbewilligte Absenzen sind voraussehbare Absenzen, für welche keine Bewilligung eingeholt wurde. Darunter fällt bspw. das Fernbleiben vom Unterricht trotz abgelehntem Urlaubsgesuch.
- Eine Absenz gilt als unbegründet, wenn die Erziehungsberechtigten bspw. das Fernbleiben vom Unterricht nicht begründen.
Längere Absenzen
Eine längere Absenz ist im Zeugnis unter Bemerkungen festzuhalten. In den meisten Fällen können trotz längerer Absenz Noten im Zeugnis erteilt werden. Beurteilungen einer externen Beschulung (bspw. Spitalschule) können - wenn möglich - in die Beurteilung im Zeugnis einbezogen werden. Sofern trotz der Absenz die Zeugnisnoten gesetzt und die überfachlichen Kompetenzen beurteilt werden können, handelt es sich bei diesem Textbaustein lediglich um eine Information, die allenfalls eine Bedeutung für die Interpretation der Noten bzw. der Beurteilung zulässt.
- Krankheitsbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (Tag, Monat, Jahr)
- Unfallbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (Tag, Monat, Jahr)
- Urlaubsbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (Tag, Monat, Jahr)
- Berufswahlbedingte Absenz vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx (Tag, Monat, Jahr)
In besonderen Fällen dauert die Absenz jedoch so lange (überwiegender Teil des Semesters), dass die Erteilung von Zeugnisnoten nicht ausreichend vertretbar ist, da sie nicht auf eine repräsentative Anzahl Leistungsbewertungen abgestützt werden kann. In diesen Ausnahmefällen kann auf die Bewertung im Zeugnis verzichtet werden. In der Folge ist ein Lernbericht für die Dauer des Schulbesuchs zu erstellen und dem Zeugnis beizulegen. Unter Bemerkungen ist folgender Textbaustein einzutragen:
- Beurteilung mit Lernbericht aufgrund längerer Absenz
Der Eintrag kann auf einzelne (bspw. Bewegung und Sport aufgrund einer Verletzung), mehrere oder alle Fachbereiche bezogen sein. Ein Lernbericht muss nur für die Dauer des Unterrichtsbesuches erstellt werden. Sofern die Absenz das ganze Semester betrifft, kann auf das Verfassen und Beilegen eines Lernberichtes verzichtet werden.
Überfachliche Kompetenzen
Aufgrund einer längeren Absenz ist es möglich, dass auch die überfachlichen Kompetenzen nicht bzw. nicht vollständig beurteilt werden können. Der Eintrag unter Bemerkungen «Beurteilung mit Lernbericht aufgrund längerer Absenz» kann sowohl für den Verzicht auf die Zeugnisnoten als auch für den Verzicht auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen gelten. Sofern auf die Beurteilung einzelner Lernziele der überfachlichen Kompetenzen verzichtet wird, ist für die Dauer des effektiv besuchten Unterrichts ein Lernbericht zu erstellen und dem Zeugnis beizulegen.
Bemerkungen im Zeugnis
Informationsblatt: «Bemerkungen im Zeugnis»
Im LehrerOffice sind alle im Zuger Zeugnis zulässigen Bemerkungen erfasst. Unter der Zeugnisrubrik Bemerkungen kann der Verzicht auf die Notengebung oder der Verzicht auf die Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen begründet werden.
Bemerkungen beziehen sich auf Beurteilungen im Zeugnis.
Zeugnisrubrik «Bemerkungen»
In der Zeugnisrubrik «Bemerkungen» werden insbesondere folgende Eintragungen vorgenommen:
- Beurteilung mit Lernbericht wegen vorübergehend oder überdauernd angepasster Lernziele
- Ersatzangebot oder Begleitetes Studium oder Wahlfach anstelle von Französisch oder Englisch
Der Grund für längere Absenzen sowie Ein- und Austritte während des Schuljahres werden vermerkt.
Bemerkungen allgemeiner Art (Charaktereigenschaften usw.) sind im Zeugnis zu unterlassen. Therapeutische Massnahmen werden im Zeugnis nicht festgehalten.
Bemerkungen zu Fächern, Fachbereichen oder überfachlichen Kompetenzen
Bemerkungen zu Fächern, Fachbereichen sowie zu den überfachlichen Kompetenzen werden bei der betreffenden Schülerin, beim betreffenden Schüler im Modul «Zeugnisse» im Register «Notenliste» direkt beim Fachbereich bzw. bei der überfachlichen Kompetenz erfasst.
Vorübergehende, überdauernde Lernzielanpassungen
Der Grund für die vorübergehende oder überdauernde Lernzielanpassung ist auf dem Lernbericht festgehalten. Ob es sich um einen Verzicht auf die Beurteilung in einem oder mehreren Fachbereichen oder um die Anpassung der überfachlichen Kompetenzen handelt, wird im Zeugnis deklariert. Die Fachbereiche bzw. die überfachlichen Kompetenzen sind zwar im Zeugnis aufgelistet, bei einem Verzicht auf die Beurteilung fehlt an der entsprechenden Stelle eine Zeugnisnote bzw. ein Kreuz.
Weitere Hinweise (Videotutorial):
Hinweise zu fachspezifischen Beurteilungen
Der Fachbereich Sprachen umfasst die Kompetenzbereiche Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus. In den Fremdsprachen unterscheidet sich der letzte Kompetenzbereich und heisst Kulturen im Fokus.
Zu «Lesen» gehören u.a. das Lesen und Verstehen von Texten, zu «Hören» u.a. das Hören und Verstehen von monologischen und dialogischen Texten, zu «Sprechen» u.a. das monologische und dialogische Sprechen, zu «Schreiben» u.a. das Verfassen von schriftlichen Texten, zu «Sprache im Fokus» u.a. Grammatikbegriffe, Rechtschreibregeln und Sprachstrukturen und zu «Literatur im Fokus» u.a. die Auseinandersetzung mit literarischen Texten und Autoren.
Grundsatz
Die Lehrpersonen haben zu gewährleisten, dass der folgende Grundsatz bei der Bewertung der Sprachfächer im Zeugnis umgesetzt wird:
Bei der Beurteilung der Sprachfächer sind die sechs Kompetenzbereiche über das Semester gesehen ausgewogen zu berücksichtigen.
Der kompetenzorientierte Unterricht berücksichtigt die verschiedenen Kompetenzbereiche in den Sprachfächern. Dies widerspiegelt sich in der Beurteilung, indem ein Beurteilungsanlass in der Regel verschiedene Kompetenzbereiche prüft. Eine Aufschlüsselung in einzelne Teilnoten pro Kompetenzbereich ist dabei wenig sinnvoll. Das Erfassen von Noten in den einzelnen Kompetenzbereichen entfällt deshalb. Dafür deklariert die Lehrperson in LehrerOffice beim Eintragen des Beurteilungsanlasses, welche Kompetenzbereiche der Beurteilungsanlass berücksichtigt. Eine Deklaration der Kompetenzbereiche ist zwingend für das Erfassen der Bewertung.
Die Übersichtsdarstellung im Modul Daten unterstützt die Lehrperson, die verschiedenen Kompetenzbereiche bei Beurteilungen über das Semester hinweg ausgewogen zu berücksichtigen.
Der Projektunterricht wird in der Stundentafel der 3. Klasse der Sekundarstufe I mit 2 Lektionen aufgeführt und im Zeugnis mit dem Vermerk «besucht» bestätigt. Darin werden Schülerinnen und Schüler auf die Abschlussarbeit im 2. Semester der 3. Klasse der Sekundarschule vorbereitet. Im zweiten Semester der 3. Klasse der Sekundarstufe I ist für die Abschlussarbeit eine Note zu erteilen. Titel und Note der Abschlussarbeit sind im Zeugnis auszuweisen.
Das Textile und Technische Gestalten gliedert sich in zwei Bereiche. Die Leistungen können pro Teilbereich erfasst werden. Auf dem Zeugnisdruck erscheint jedoch nur die Gesamtnote unter Textiles, Technisches Gestalten.
Religionsunterricht im Zeugnis
Das Fach «Religion» erscheint nur im Zeugnis, wenn die Schülerin, der Schüler Religion besucht hat.
Im Fach «Religion» sind zwei mögliche Eintragungen im Zeugnis vorgesehen:
- Es wird eine Note gesetzt.
- Der Besuch des Religionsunterrichts kann mit dem Vermerk «besucht» bestätigt werden.
Die anerkannten Kirchen legen fest, welche Variante angewandt wird. Dies kann von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich geregelt sein.
Besucht ein konfessionsloses oder andersgläubiges Kind den von den anerkannten Kirchen angebotenen Religionsunterricht nicht, erscheint das Fach «Religion» nicht.
Kinder mit Migrationshintergrund können den Unterricht in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK) besuchen. Die Noten dieses Unterrichts werden im Zeugnis ab der 2. Primarklasse eingetragen. Grundlage für die Eintragung der Zeugnisnote ist das von den HSK-Lehrpersonen abgegebene Notenblatt. Die Schülerin, der Schüler übergibt dieses Notenblatt der Klassenlehrperson für die Übertragung der Note ins Zeugnis. Für den Fall, dass keine Note vorliegt, wird der Vermerk «besucht» eingetragen. Für den Eintrag im Zeugnis wählt die Klassenlehrperson unter «Kurs» die Sprache des HSK-Unterrichts aus.
Zeugnisformular
Auf dem Zeugnisformular erscheint das Fach «Heimatliche Sprache und Kultur» nur dann, wenn eine Sprache mit Note oder mit dem Vermerk «besucht» erfasst ist (Zeugnisbeispiel mit HSK-Eintrag).
Besondere Förderung
Die Gemeinden sind dafür verantwortlich, dass alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf (vom Kindergarten bis zur 3. Klasse der Sekundarstufe I) besonders gefördert werden (§ 33 bis Abs. 1, Schulgesetz, BGS 412.11).
Besonderer Bildungsbedarf liegt vor (vgl. Richtlinien besondere Förderung, S. 3 und 4):
- bei Kindern und Jugendlichen, die den Lehrplänen des Kindergartens, der Primarstufe und der Sekundarstufe I ohne zusätzliche Unterstützung nachweislich nicht, nicht mehr oder nur teilweise folgen können;
- in weiteren Situationen, in denen bei Kindern und Jugendlichen nachweislich grosse Schwierigkeiten in den personalen und sozialen Kompetenzen festgestellt werden;
- bei Kindern und Jugendlichen mit besonderen Begabungen, die zusätzlich zum Regelunterricht besondere Unterstützung erhalten.
Liegt eine ausgewiesene, spezifische Teilleistungsstörung im Bereich Rechnen oder Lesen und Schreiben vor, handelt es sich meist um eine überdauernde Schwierigkeit, die überdauernde Lernzielanpassungen notwendig macht.
Im Rahmen einer ausgewiesenen, spezifischen Teilleistungsstörung muss individuell geprüft werden, ob für die betroffene Schülerin, den betroffenen Schüler die Zeugnis-Notengebung in den Sprachfächern oder in der Mathematik möglich ist. Die Rektorin, der Rektor entscheidet über den Verzicht der Beurteilung im Zeugnis.
Lese-Rechtschreib-Störung
Sehr häufig kann bei einer Lese-Rechtschreib-Störung trotzdem eine Sprachnote im Zeugnis erteilt werden, bei welcher alle Bereiche der Sprachfächer berücksichtigt werden. Bei starker Ausprägung kann jedoch in einzelnen Beurteilungsbereichen (z. B. die Orthografie und die Grammatik, welche in «Sprache(n) im Fokus» erfasst sind) auf die Notengebung verzichtet werden und trotzdem eine Gesamtnote im Zeugnis gesetzt werden, sofern die Gesamtnote vertretbar und repräsentativ ist. Dieser Vorgang muss nicht vom Rektor bzw. von der Rektorin bewilligt werden, da nicht auf die Zeugnisnote verzichtet wird, sondern lediglich auf einen Teilbereich. Der Entscheid über den Verzicht eines einzelnen Beurteilungsbereiches bei der Bewertung eines Sprachfachs im Zeugnis wird in Zusammenarbeit zwischen der Klassenlehrperson, der Logopädin und der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen gefällt und im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs protokolliert. Da eine Gesamtnote im betreffenden Sprachfach im Zeugnis eingetragen werden kann, muss kein Lernbericht über den nicht berücksichtigten Fertigkeitsbereich erstellt werden.
LehrerOffice
Werden bei der Erteilung der Zeugnisnote in den Sprachfächern einzelne Beurteilungsbereiche (z. B. Rechtschreibung) nicht berücksichtigt oder weniger gewichtet, wird dies im Zeugnis unter «Bemerkungen» wie folgt vermerkt:
* Anpassung der Beurteilungsbereiche wegen Lese-Rechtschreib-Störung
Dieser Textbaustein unter Bemerkungen wird mit einem Stern einer oder mehreren Zeugnisnoten in den Sprachfächern zugeordnet. Ausnahmsweise wird diesbezüglich die Zeugnisnote unter «Bemerkungen» kommentiert. Der Kommentar dient dazu, festzuhalten, dass bei der Erteilung dieser Zeugnisnote nicht sämtliche Beurteilungsbereiche berücksichtigt wurden.
Dyskalkulie
Bei der Teilleistungsstörung «Dyskalkulie» besteht ebenfalls eine Möglichkeit, bei der Beurteilung im Zeugnis auf die Verrechnung einzelner Leistungsbewertungen zu verzichten und dennoch eine Zeugnisnote zu erteilen, analog der Möglichkeit bei der Lese-Rechtschreib-Störung. Im Unterschied zu den Sprachfächern existieren im Fach Mathematik allerdings keine Vorgaben im Promotionsreglement wie sich die Zeugnisnote zusammensetzen muss (vgl. Hören, Lesen, Sprechen, Schreiben, Sprache(n) im Fokus, Literatur im Fokus). Es besteht insofern keine Möglichkeit, gewisse Beurteilungsbereiche (bspw. Rechtschreibung) bei der Verrechnung der Zeugnisnote auszublenden, sondern nur die Möglichkeit, einzelne Leistungsbewertungen, die aufgrund der Dyskalkulie das Gesamtbild im Fach Mathematik massgeblich verändern, nicht in die Zeugnisnote einzurechnen. Die Zeugnisnote muss dennoch repräsentativ sein. Sie hat die volle Gültigkeit. Auch wenn in der Zeugnisnote einzelne Leistungsbewertungen nicht eingerechnet wurden, muss kein Lernbericht erstellt werden.
LehrerOffice
Werden bei der Erteilung der Zeugnisnote im Fach Mathematik einzelne Leistungsbewertungen nicht berücksichtigt oder weniger gewichtet, wird dies im Zeugnis unter «Bemerkungen» wie folgt vermerkt:
* Anpassung der Beurteilungsbereiche wegen Dyskalkulie
Dieser Textbaustein unter Bemerkungen wird mit einem Stern der Zeugnisnote im Fach Mathematik zugeordnet. Ausnahmsweise wird diesbezüglich die Zeugnisnote unter «Bemerkungen» kommentiert. Der Kommentar dient dazu, festzuhalten, dass bei der Erteilung dieser Zeugnisnote nicht sämtliche Beurteilungsbereiche berücksichtigt wurden.
Wird allerdings aufgrund einer schweren Dyskalkulie auf die Erteilung einer Zeugnisnote vollumfänglich verzichtet, wird unter Bemerkungen folgender Textbaustein vermerkt:
* Beurteilung mit Lernbericht wegen überdauernd angepasster Lernziele
Ein Lernbericht ist in dieser Situation verbindlich zu erstellen und dem Zeugnis beizulegen.
Lernbericht
Ein Lernbericht ist dann zu erstellen, wenn auf die Beurteilung im Zeugnis mit einer Note in einem oder mehreren Fachbereichen oder auf einen oder mehrere Bereiche der überfachlichen Kompetenzen verzichtet wird.
Erhält eine Schülerin, ein Schüler eine Lernzielanpassung in einem oder mehreren Fachbereichen, dann wird anstelle der Note im Zeugnis ein Lernbericht verfasst. Im Lernbericht werden die erreichten Lernziele der angepassten Fachbereiche beschrieben. Er wird im Zeugnis erwähnt und ist Bestandteil desselben.
Entscheid über Verzicht der Beurteilung
Über den Verzicht auf die Beurteilung im Zeugnis entscheidet die Rektorin, der Rektor.
Formular Lernbericht
Gemeindliche Schulen müssen das kantonale Formular für Lernbericht verwenden. Das Layout darf nicht verändert werden. Das Formular steht in LehrerOffice zur Verfügung. Der Lernbericht wird auf gewöhnlichem Papier, nicht auf Zeugnispapier, gedruckt.
Grund für Lernzielanpassung
Der Grund für die vorübergehende oder überdauernde Lernzielanpassung ist neu auf dem Lernbericht festgehalten. Es können auch mehrere Gründe angegeben werden (z. B. «fehlender Fremdsprachenunterricht» UND «bei ungenügenden Deutschkenntnissen»). LehrerOffice setzt anstelle der Note oder der Beurteilung der überfachlichen Kompetenzen automatisch ein *-Symbol, wenn die Lehrperson die entsprechende Bemerkung beim Fachbereich anwählt bzw. definiert, welche Art von Lernzielanpassung es ist. Im Zeugnis erscheint «Beurteilung mit Lernbericht wegen ...».
Verstärkte Massnahme
Bei integrativ geschulten Sonderschülerinnen und Sonderschülern bestimmt die Sonderschule, ob die Sonderschülerin, der Sonderschüler das Zugerische Zeugnis erhält oder ein Zeugnis der Sonderschule. Wird das Zugerische Zeugnis verwendet, ist das entsprechende kantonale Formular für den Lernbericht bei verstärkten Massnahmen zu verwenden.
Allgemeine Neuerungen
- Bei vorübergehenden Lernzielanpassungen wird der Beginn der Lernzielanpassung festgehalten, um zu vermeiden, dass diese Massnahme über die erlaubte Dauer (maximal zwei Jahre) hinaus verfügt wird.
-
Die Erreichung der beschriebenen Lernziele wird nur noch mit «erreicht» oder «noch nicht erreicht» per Kreuz taxiert. Noch nicht erreichte Lernziele werden in der Förderplanung wieder aufgenommen. Die Mehrheit der Lernziele sollten erreicht werden. Zu viele «noch nicht erreichte» Lernziele würden darauf hindeuten, dass das Kind mit der Förderplanung überfordert wurde.
- Der Lernbericht wird nur noch von der Lehrperson, welche die Verantwortung für das Zeugnis trägt, und den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Der Lernbericht ist anstelle von Zeugnisnoten und somit offizieller Bestandteil des Zeugnisses. Laut Promotionsreglement ist die Klassenlehrperson verantwortlich für das Zeugnis
Spezialgründe für Lernberichte
- Später Eintritt während des Semesters:
Eine Schülerin, ein Schüler kann unter Umständen sehr spät während des Semesters in eine Klasse eintreten. Die kurze Aufenthaltsdauer in der Klasse lässt keine repräsentative Beurteilung zu, weshalb im Zeugnis die Bemerkung «Beurteilung mit Lernbericht aufgrund späten Eintritts während des Semesters» steht. Im Lernbericht werden die erreichten Lernziele beschrieben. - Längere Absenz:
Fehlt eine Schülerin, ein Schüler beispielsweise krankheits-, unfall- oder urlaubsbedingt den grössten Teil des Semesters, kann aufgrund der längeren Absenz eine repräsentative Beurteilung im Zeugnis nicht vertretbar sein. Die Schülerin, der Schüler erhält für die Dauer des Unterrichtsbesuches einen Lernbericht für den Fachbereich bzw. für die Fachbereiche und Überfachlichen Kompetenzen, die betroffen sind. Der Lernbericht kann auf einzelne (bspw. Sport aufgrund einer Verletzung), mehrere oder alle Fachbereiche bezogen sein. Im Zeugnis ist die Bemerkung «Beurteilung mit Lernbericht aufgrund längerer Absenz» einzutragen.
Beispiele
- Beispiel Lernbericht längere Absenz
- Beispiel Lernbericht Lernbehinderung
- Beispiel Lernbericht Sonderschulung
- Beispiel Lernbericht vorübergehend DaZ
Allgemeine Fächerdispensation
Überdauernde Lernzielanpassungen können in Ausnahmesituationen zur Entlastung der Schülerin, des Schülers bis zu einer Fächerdispensation führen (§ 6a Abs. 4 Reglement zum Schulgesetz). Dies gilt auf der Primarstufe und der Sekundarstufe I für alle Klassen. Die Rektorin, der Rektor entscheidet sowohl über die überdauernden Lernzielanpassungen als auch über die Fächerdispensation. Im Zeugnis wird dann unter Bemerkungen der Vermerk
- «Dispensation in…(Fach vermerken)» eingetragen.
«Ersatzangebot»
Schülerinnen und Schüler der Werk- und Realschule können unter bestimmten Umständen eine Fremdsprache abwählen (vgl. «Umsetzungshilfe Stundentafeln»). Über das Ersatzangebot entscheidet die Rektorin, der Rektor nach Anhören der Beteiligten (Lehrpersonen, Schulische Heilpädagogin, Schulischer Heilpädagoge, Erziehungsberechtigte, evtl. Schülerin, Schüler, weitere Fachpersonen).
Das Ersatzangebot ist bei der Abwahl einer Fremdsprache in erster Linie ein Angebot für (integrierte) Werkschülerinnen und Werkschüler und kann bei grossen Sprachschwierigkeiten im Einzelfall auch bei Realschülerinnen und Realschülern zum Tragen kommen. Ersatzangebote sind individuelle und fokussierte Angebote, ausgerichtet auf die Bedürfnisse einer Schülerin, eines Schülers, mit den fachlichen Schwerpunkten Deutsch und Mathematik sowie unter steter Berücksichtigung der Förderung der überfachlichen Kompetenzen. Die Förderziele und Fördermassnahmen sind im Rahmen des Schulischen Standortgesprächs (SSG) gemäss § 6c des Reglements zum Schulgesetz vom 10. Juni 1992 (BGS 412.112) sowohl gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten, der Schulischen Heilpädagogin, dem Schulischen Heilpädagogen, der Klassenlehrperson sowie allenfalls weiteren involvierten Fachpersonen als auch unter Einbezug der Schülerin, des Schülers zu definieren. Es sind die individuellen Voraussetzungen der Schülerin, des Schülers und die Bedingungen der schulischen Situation zu berücksichtigen.
Gemäss «Orientierungshilfe für die gemeindlichen Schulen zur Umsetzung der integrativen Förderung» unterstützen und fördern die Schulischen Heilpädagoginnen, die Schulischen Heilpädagogen Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf. Sie begleiten und unterstützen sie beim Aufbau von Basisfunktionen der Fachkompetenzen sowie der überfachlichen Kompetenzen. Sie verfügen über angemessene Instrumente und entsprechende Kompetenzen, um den Lernstand der Schülerinnen und Schüler zu erfassen. Die Schulische Heilpädagogin, der Schulische Heilpädagoge ist verantwortlich für die Gestaltung und Umsetzung des Ersatzangebots sowie dessen Begleitung. Sie bzw. er begleitet die Schülerin, den Schüler und ist Ansprechperson für die Erziehungsberechtigten und die Lehrpersonen. Ebenso ist sie bzw. er verantwortlich für die Kommunikation mit allen Beteiligten.
Für Werkschülerinnen und Werkschüler ist für alle Klassen der Sekundarstufe I ein Ersatzangebot bereitzustellen.
Unter Bemerkungen ist folgender Textbaustein einzutragen:
- Ersatzangebot anstelle von Französisch
- Ersatzangebot anstelle von Englisch
«Begleitetes Studium»
Ab der 2. Klasse der Sekundarstufe I kann «Begleitetes Studium» gewählt werden, wenn eine Abwahl einer Fremdsprache erfolgte
- aufgrund der Profilbildung von Realschülerinnen und Realschülern.
- aufgrund deutlicher Sprachschwierigkeiten von Werkschülerinnen, Werkschülern, Realschülerinnen, Realschülern in Absprache mit dem Lehrpersonenteam.
Das «Begleitete Studium» ist förderorientiert gestaltet und fokussiert auf die Bereiche Sprachen und Mathematik im Sinne von «Stärken stärken, Lücken füllen». Verschiedene Lern- und Arbeitsstrategien werden thematisiert, angewandt und reflektiert.
Unter Bemerkungen ist folgender Textbaustein einzutragen:
- Begleitetes Studium anstelle von Französisch
- Begleitetes Studium anstelle von Englisch
Der Unterricht in Deutsch als Zweitsprache (DaZ) richtet sich an Schülerinnen und Schüler mit keinen oder wenig Deutschkenntnissen. Die Richtlinien besondere Förderung sowie die dazugehörende Orientierungshilfe für die gemeindlichen Schulen zur Umsetzung der integrativen Förderung beschreiben die Zielgruppe, Zielsetzungen, Arbeitsformen sowie Instrumente zur Sprachstandserfassung für den DaZ-Unterricht.
Beurteilung bei ungenügenden Deutschkenntnissen
Gemäss § 5 des Reglements über die Promotion an öffentlichen Schulen wird bei Schülerinnen und Schülern, die die deutsche Sprache ungenügend beherrschen, in den betroffenen Fächern, Fachbereichen keine Zeugnisnote erteilt. Die Erziehungsberechtigten werden mittels Lernbericht über den Lernerfolg informiert.
Da es sich beim DaZ-Unterricht um eine vorübergehende Lernzielanpassung handelt, kann nicht überdauernd auf die Beurteilung im Zeugnis verzichtet werden. In der Regel können nach 2 bis 4 Semestern DaZ-Unterricht Zeugnisnoten erteilt werden. Sollte sich zeigen, dass die Sprachschwierigkeiten längerfristig bleiben, kann sich die Frage nach einer Lernbehinderung stellen, die allenfalls vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) abgeklärt werden sollte.
Sonderschulung
Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden.
Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus:
- Lange Dauer
- Hohe Intensität
- Hoher Spezialisierungsgrad der Fachperson
- Entscheidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes bzw. des Jugendlichen.
Verstärkte Massnahmen haben eine Sonderschulung zur Folge. Weitere Informationen dazu gibt es im Konzept Sonderpädagogok (KOSO).
Promotion
Grundsatz Primarstufe
Alle Schülerinnen und Schüler steigen - ausser bei bewilligten Repetitionen oder Rückversetzungen - am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse.
Repetition der 1.-5. Primarklasse
Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Rektorin, der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung des Lehrerteams dies als angezeigt erscheinen lässt. Die Gesamtbeurteilung erfolgt unter dem Aspekt der bestmöglichen ganzheitlichen Förderung und Entwicklung.
Mögliche Gründe für Repetitionen sind (Bildungsratsbeschluss vom 28. Februar 2011):
- Längere Absenz
- Offensichtliche Retardierung
- Schwierige Familiensituation
- Familiäre Turbulenzen, die die Schülerinnen und Schüler belasten
- Besondere, vorübergehend krankheitsbedingte Einschränkungen
Repetition der 6. Primarklasse
Eine Repetition der 6. Primarklasse ist lediglich in Ausnahmefällen möglich, da vermieden werden möchte, dass sich durch die Wiederholung eine bessere Ausgangslage für das Übertrittsverfahren I verschafft werden kann. Mögliche Gründe für eine Repetition sind die familiäre Situation oder ein längerer Schulausfall. Repetitionsgesuche müssen von den Erziehungsberechtigten bis spätestens 31. Januar an die Rektorin, den Rektor gerichtet werden.
Repetition 1. - 3. Klasse der Sekundarstufe I
Die Repetition einer Klasse ist nur in besonderen Fällen möglich. Die Rektorin, der Rektor entscheidet über die Repetition, wenn die Gesamtbeurteilung des Lehrerteams der betreffenden Klasse dies als angezeigt erscheinen lässt.
Zeugniseintrag unter Bemerkungen
Bei einer Repetition einer Klasse im kommenden Schuljahr wird im 2. Semester des laufenden Schuljahres folgende Bemerkung im Zeugnis eingetragen:
- Repetition der X. Klasse im Schuljahr 20XX/YY
Rückversetzung während des Schuljahres (Primarstufe)
Bei einer Rückversetzung wird eine Schülerin, ein Schüler während des Schuljahres in die tiefere Klasse rückversetzt. Über eine Rückversetzung während des Schuljahres entscheidet die Rektorin, der Rektor auf Antrag der Klassenlehrperson. Den Erziehungsberechtigten muss vor dem Entscheid rechtliches Gehör gewährt werden.
Zeugniseintrag unter Bemerkungen
Bei einer Rückversetzung während des Schuljahres wird folgende Bemerkung im Zeugnis eingetragen. Der Eintrag erfolgt im Zeugnis desjenigen Semesters, in welchem der Rückversetzungsentscheid gefällt wurde:
Rückversetzung in X. Klasse per xx. xx. xxxx (Tag, Monat, Jahr)
Kooperative Oberstufe
Wechsel auf Beginn des neuen Schuljahres
In der Regel erfolgen die Wechsel der Schularten auf Beginn eines neuen Schuljahres. Grundlage für diesen Wechsel ist das Formular «Wechsel der Schulart», welches in LehrerOffice oder im Internet abrufbar ist.
Wechsel während des Schuljahres
Sofern eine deutliche Unter- oder Überforderung feststellbar ist, ist ausnahmsweise auf Empfehlung des Lehrpersonenteams sowie im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten ein Wechsel der Schulart während des Schuljahres möglich. Grundlage für diesen Wechsel ist das Formular «Wechsel der Schulart», welches in LehrerOffice abrufbar ist.
Terminierung
Im Promotionsreglement sind für den früheren Schulartenwechsel keine klar definierten Termine und keine Rahmenbedingungen zur Zeugniserstellung festgehalten. Um dennoch eine einheitliche Praxis im Kanton Zug zu etablieren, sind von kantonaler Seite her folgende Empfehlungen wegleitend:
Grundsätzlich wird der Zeitpunkt des früheren Schulartenwechsels so terminiert, dass anschliessend genügend Zeit für eine repräsentative Leistungsbeurteilung in der neuen Schulart zur Verfügung steht. Ganz frühe Wechsel zu Beginn des 1. Semesters bzw. Wechsel auf Beginn des 2. Semesters begünstigen den Prozess.
Zuständigkeit
Die Klassenlehrperson nach dem Wechsel der Schulart ist zuständig für die Erstellung des Zeugnisses.
Zeugnisnoten
Verrechnungsmodelle von Noten aus beiden Schularten sind rechtlich nicht zulässig. Die Noten sind nicht vergleichbar. Die Noten im Zeugnis basieren einzig auf den Leistungsbeurteilungen derjenigen Schulart, die im Kopf des Zeugnisses ausgewiesen ist.
Weitere Informationen zu Wechsel der Schulart finden Sie hier.
Wechsel auf Beginn des Semesters
In der Regel werden Wechsel der Niveaukurse auf Beginn des Semesters vollzogen. Grundlage für diesen Wechsel ist das Formular «Wechsel des Niveaukurses», welches in LehrerOffice abrufbar ist.
Wechsel während des Semesters
Ausnahmsweise ist auf Empfehlung des Lehrpersonenteams der betreffenden Schülerin, des betreffenden Schülers sowie im Einverständnis mit den Erziehungsbrechtigten ein Wechsel der Niveaukurse während des Semesters möglich. Frühere Wechsel - insbesondere bei deutlicher Unter- bzw. Überforderung - schaffen schnellere Anschlüsse im neuen Niveau und können sich begünstigend auf die Motivation und die Leistungen der Schülerinnen und Schüler auswirken.
Terminierung
Im Promotionsreglement sind für den früheren Wechsel der Niveaukurse keine klar definierten Termine und keine Rahmenbedingungen zur Zeugniserstellung festgehalten. Um dennoch eine einheitliche Praxis im Kanton Zug zu etablieren, sind von kantonaler Seite her folgende Empfehlungen wegleitend:
Grundsätzlich wird der Zeitpunkt des früheren Niveauwechsels so terminiert, dass anschliessend genügend Zeit für eine repräsentative Leistungsbeurteilung im neuen Niveau zur Verfügung steht. Ganz frühe Wechsel bis beispielsweise nach den Herbstferien begünstigen den Prozess.
Zuständigkeit
Die Fachlehrperson des neu zugeteilten Niveaufachs ist zuständig für die entsprechende Zeugnisnote.
Zeugnisnoten
Verrechnungsmodelle von Noten aus beiden Niveaukursen sind rechtlich nicht zulässig. Die Noten sind nicht vergleichbar. Die Noten im Zeugnis basieren einzig auf den Leistungsbeurteilungen desjenigen Niveaus, welches im Zeugnis ausgewiesen ist.
Weitere Informationen zu Wechsel der Niveaukurse finden Sie hier.
Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote ist ein Element des Übertrittsverfahrens II von der Sekundarschule in kantonale Mittelschulen (Kantonsschule Menzingen (KSM), Wirtschaftsmittelschule (WMS), Fachmittelschule (FMS)). Das Formular «Erfahrungsnote» hat zum Ziel, die Zulassung zum Abklärungstest zu klären, wenn das Lehrerteam einen Übertritt an eine kantonale Mittelschule nicht empfehlen kann und somit kein Zuweisungsentscheid vorliegt. Das Formular muss nur im Falle einer Anmeldung an den Abklärungstest verpflichtend ausgedruckt werden. Zum Abklärungstest zugelassen wird, wer für die KSM eine Erfahrungsnote von mindestens 4.8, für die WMS und FMS von mindestens 4.5 ausweisen kann.
Berechnung der Erfahrungsnote
Die Erfahrungsnote wird aus dem Semesterzeugnis berechnet, welches für den jeweiligen Übertritt relevant ist. Voraussetzung für die Berechnung der Erfahrungsnote ist der Besuch des Niveaus A in allen Niveaufächern.
Die Erfahrungsnote setzt sich aus den Zeugnisnoten der folgenden Fachbereiche zusammen: Deutsch + Englisch + Französisch + 2x Mathematik + (Räume, Zeiten, Gesellschaften + Natur und Technik) : 2
Die Erfahrungsnote ist die Summe der obigen Addition dividiert durch 6, siehe Beispiel.
LehrerOffice / Zeugnis
Die Erfahrungsnote lässt sich mit LehrerOffice berechnen. Das Formular kann ausgedruckt werden.
Privat- und Sonderschulen
Der Bildungsrat kann Privatschulen und Sonderschulen auf Antrag die Abgabe der zugerischen Zeugnisse bewilligen, wenn die betreffenden Schulen:
- nach den zugerischen Lehrplänen unterrichten,
- die gleichen Stufenbezeichnungen benützen,
- nur Schülerinnen und Schüler aufnehmen, die auch an den öffentlich-rechtlichen Schulen den entsprechenden Schularten zugewiesen würden.
Sofern Noten in den Zeugnissen der Privat- und Sonderschulen gesetzt werden, beziehen sich diese immer auf die Lernzielerreichung gemäss den zugerischen Lehrplänen. Die Noten müssen mit denjenigen der öffentlich-rechtlichen Schulen vergleichbar sein.
LehrerOffice
Klassenlehrerfunktion
Die Klassenlehrerfunktion kann entweder von einer oder von zwei Lehrpersonen übernommen werden. Dies ist abhängig vom Anstellungsverhältnis in den gemeindlichen Schulen.
Unterschriften bei zwei Klassenlehrpersonen
Werden in LehrerOffice beide Lehrpersonen als Klassenlehrpersonen deklariert (Bild Deklaration), werden auch beide Namen auf dem Zeugnisformular aufgeführt. In der Folge haben beide das Zeugnisformular zu unterzeichnen. Die technische Anleitung ist im Wiki von LehrerOffice zu finden.
Absenzen / Beobachtungen
Bei Semesterwechseln ist die Einsicht ins 1. Semester nach wie vor möglich. Lehrpersonen können auch im 2. Semester weiterhin Absenzen und Beobachtungen des 1. Semesters einsehen.
Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
Die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen sind nicht semesterabhängig. Sie können auch nach Semesterwechseln weiterhin bearbeitet werden. Zu berücksichtigen im Umgang mit den Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen ist, dass die beiden Semester eines Schuljahres in der Vorlage nicht ausgewiesen werden. Dennoch werden aufgrund dieses Instruments zweimal jährlich die überfachlichen Kompetenzen im Zeugnis beurteilt. Sofern die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen handschriftlich geführt werden, empfiehlt es sich, semesterbezogene Beobachtungen und Beurteilungen bspw. farblich zu differenzieren. Werden die Unterlagen in LehrerOffice geführt, empfiehlt es sich, Hinweise auf wesentliche Entwicklungen mit einer Semesterangabe zu versehen.
Lernkontrollen
Lernkontrollen und zeugnisrelevante Journaleinträge sind nach einem Semesterwechsel für die Bearbeitung gesperrt. Sie können aber eingesehen werden.
Die Formulare in LehrerOffice sind dynamisch programmiert, d. h. sie passen sich den individuellen Daten (bspw. dem Geschlecht) an. Betroffen sind u.a. die Begriffe «die Schülerin, der Schüler» auf dem Zeugnisblatt, «Land, Kanton» auf dem Personalblatt, wie auch der Lernbericht, Zeugnisse, Formulare zu Schularten- und Niveauwechsel.
Sämtliche Formulare in LehrerOffice werden automatisch mit den im System bereits enthaltenen Daten abgefüllt. Dies betrifft u. a.
- die Beobachtungs- und Beurteilungsunterlagen
- die Zeugnisformulare
- das Personalblatt
- die Formulare «Zuweisungsentscheid» und «Fehlende Einigung» im Rahmen des Übertrittsverfahrens I oder II
- die Formulare «Erfahrungsnote», «Wechsel der Schulart», «Wechsel des Niveaukurses».
Fragen zum Zeugnis und zum Promotionsreglement
Bei Fragen zu Zeugnis und Promotionsreglement wenden sich die Lehrpersonen in erster Linie an die Schulleitung. Schulleitungen können sich mit ihren Fragen an die Abteilung Schulaufsicht wenden.
Fragen zu LehrerOffice
Für den technischen Support können Fragen direkt an den Datenbank-Administrator LehrerOffice der Gemeinde gerichtet werden. Je nach Servicepaket der Gemeinde stellt LehrerOffice definierte Leistungen zur Verfügung.
Informationen zum Programm LehrerOffice lassen sich auch unter dem Wiki von LehrerOffice finden.
Montag bis Donnerstag 08:15 - 11:45 13:30 - 17:00