Arbeit
Hier erfahren Sie, wie Sie im Kanton Zug arbeiten können und was dabei wichtig ist: Zugang zum Arbeitsmarkt, Stellensuche, Bewerbung, Rechte und Pflichten. Auch Informationen zu Arbeitslosigkeit, Anerkennung von Diplomen und Weiterbildungsmöglichkeiten sind enthalten.

Zugang Arbeitsmarkt
Ob jemand in der Schweiz arbeiten oder ein Unternehmen gründen darf, hängt von der Staatsangehörigkeit und vom Grund des Aufenthalts ab. In jedem Fall müssen Arbeitnehmende bei den Sozialversicherungen angemeldet sein und Steuern bezahlen.
Die Frage der Arbeitsbewilligung wird meist zusammen mit der Aufenthaltsbewilligung geregelt. In der Regel dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch arbeiten.
Je nach Staatsangehörigkeit und Dauer der Anstellung beantragt entweder der Arbeitgeber oder die arbeitende Person die Bewilligung.
Bei Unsicherheiten helfen die unten genannten Stellen weiter.
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingsstatus (Ausweis F) benötigen seit 2019 keine spezielle Bewilligung mehr. Der Beginn und das Ende jeder Anstellung müssen jedoch mit einem offiziellen Formular dem Arbeitskanton gemeldet werden (Meldeverfahren). Diese Meldung ist kostenlos.
Asylsuchende (Ausweis N) und Personen mit Schutzstatus S benötigen eine Bewilligung.
Links:
Amt für Wirtschaft und Arbeit / Informationen zur Erwerbstätigkeit von Ausländern
Ob jemand in der Schweiz ein eigenes Unternehmen gründen kann, hängt von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus ab. Für Personen aus EU-/EFTA-Ländern sowie für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C ist die Unternehmensgründung einfacher.
Das Amt für Migration informiert darüber, ob eine Unternehmungsgründung möglich ist.
Die Kontaktstelle Wirtschaft des Amts für Wirtschaft und Arbeit unterstützt bei Fragen.
Links:
Amt für Wirtschaft und Arbeit / Informationen für Selbständigerwerbende
Amt für Wirtschaft und Arbeit / Kontakt und Dienstleistungen
Wer arbeitet, ohne bei den Sozialversicherungen angemeldet zu sein, ohne Arbeitsbewilligung oder ohne sein Einkommen zu versteuern, macht sich strafbar. Das gilt sowohl für Arbeitgeber als auch für Angestellte. Man spricht dann von Schwarzarbeit.
Schwarzarbeitende sind nicht gegen Unfälle versichert und haben keine Altersvorsorge.
Wer vermutet, dass der Arbeitgeber ihn oder sie nicht korrekt beschäftigt, sollte sich an eine unentgeltliche Rechtsberatungsstelle wenden.
Wer vermutet, dass jemand in seinem Umfeld Schwarzarbeit leistet oder ermöglicht, kann dies dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) melden.
Links:
Bundesverwaltung / Mehr Informationen
Amt für Wirtschaft und Arbeit / Mehr Informationen und Kontakt
Advokatenverein des Kantons Zug / Unentgeltliche Rechtsauskunft
Jugendliche dürfen grundsätzlich erst ab dem 15. Lebensjahr arbeiten oder eine Berufslehre beginnen. Leichte Tätigkeiten in geringem Umfang (z. B. Ferienjobs) sind erlaubt.
Eltern und Arbeitgebende müssen darauf achten, dass Jugendliche nicht überfordert werden.
Für Jugendliche bis 18 Jahre gelten besondere arbeitsrechtliche Bestimmungen.
Links:
Arbeit finden
Im Vergleich zu anderen Ländern ist die Arbeitslosigkeit in der Schweiz tief. Trotzdem sind die Anforderungen an Arbeitssuchende hoch. Zeugnisse und Diplome haben eine grosse Bedeutung. Deutschkenntnisse sind für fast alle Stellen eine wichtige Voraussetzung.
Links:
Berufsabschlüsse, Diplome und Weiterbildungen haben in der Schweiz in fast allen Berufen einen hohen Stellenwert. Ausländische Diplome werden nicht immer anerkannt.
Sehr wichtig bei der Stellensuche sind auch Arbeitszeugnisse aus früheren Arbeitsstellen.
Für die meisten Stellen sind Deutschkenntnisse erforderlich.
Stellenangebote findet man in Tageszeitungen und auf verschiedenen Internetportalen. Daneben gibt es private Stellenvermittlungsbüros.
In der Schweiz ist es möglich, bei einer Firma telefonisch nach einer freien Stelle zu fragen – auch wenn derzeit keine Stelle ausgeschrieben ist.
Die öffentlichen Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) unterstützen Arbeitssuchende bei der Stellensuche. Dort stehen Computer und Tageszeitungen zur Verfügung, und die Mitarbeitenden beraten Stellensuchende individuell.
Links:
RAV / Online-Stellenbörse für die ganze Schweiz
ask! / Personalvermittlungsbüros
Zentraljob / Online-Stellenbörse für Kanton Zug und Umgebung
Auf eine Stelle bewirbt man sich in der Regel schriftlich. Eine Bewerbung umfasst mindestens einen Lebenslauf, ein Motivationsschreiben und – wenn vorhanden – Kopien von Abschlusszeugnissen, Diplomen und Arbeitszeugnissen.
Wenn Arbeitgebende an der Bewerbung interessiert sind, wird man zu einem persönlichen Vorstellungsgespräch eingeladen.
Verschiedene Stellen bieten kostenlose Unterstützung bei der Erstellung von Bewerbungen an.
Links:
arbeit.swiss / Mehr Informationen
Kanton Zug / Stellensuche und Bewerbung
berufsberatung.ch / Mehr Informationen
Rechte und Pflichten
Arbeitnehmende und Arbeitgebende haben verschiedene Rechte und Pflichten. Gesetzlich geregelt sind zum Beispiel die maximale Arbeitszeit, der Anspruch auf Ferien sowie der Versicherungsschutz.
Links:
In der Regel werden Arbeitsverträge schriftlich abgeschlossen, auch wenn mündliche Verträge rechtlich gültig sind. Es gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts, in dem Mindeststandards festgelegt sind. Dadurch haben auch Personen ohne schriftlichen Vertrag verschiedene Rechte – aber auch Pflichten.
Links:
Angestellte haben in der Schweiz verschiedene gesetzlich festgelegte Rechte. Zu den wichtigsten gehören:
- Die Arbeitgebenden müssen ihre Angestellten bei den Sozialversicherungen anmelden, sie z.B. gegen Unfälle oder Invalidität und Alter versichern und einen Teil der Beiträge übernehmen.
- Alle Angestellten haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien pro Jahr. Dieser Anspruch gilt anteilmässig auch für Personen im Stundenlohn oder in Teilzeit.
- Die maximale Arbeitszeit beträgt 50 Stunden pro Woche, in manchen Branchen 45 Stunden.
- Angestellte haben Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.
- Wer krank wird oder einen Unfall hat und länger als drei Monate im Unternehmen arbeitet, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Schwangere Frauen und Frauen nach der Geburt geniessen besonderen Schutz (Mutterschutz).
Links:
Bundesverwaltung / Mehr Informationen
In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Viele Branchen verfügen jedoch über einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV), in dem Mindestlöhne festgelegt sind.
Frauen und Männer haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Der im Arbeitsvertrag vereinbarte Betrag ist der Bruttolohn. Ausbezahlt wird der Nettolohn, von dem bereits die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen sind (Sozialabzüge).
Bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B, einer Kurzaufenthaltsbewilligung L, einer vorläufigen Aufnahme (F) oder einer Grenzgängerbewilligung (G) werden zudem meist direkt die Quellensteuern abgezogen.
Links:
Bundesverwaltung / Lohnrechner
Bundesverwaltung / Informationen zum Gesamtarbeitsvertrag (GAV)
Bei einer Kündigung müssen Arbeitnehmende und Arbeitgebende die im Vertrag vereinbarte Kündigungsfrist einhalten. Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Man kann stets eine schriftliche Begründung für die Kündigung verlangen.
Personen, die krank oder verunfallt sind, schwanger sind oder ein Kind geboren haben, sind besonders vor Kündigungen geschützt. Missbräuchliche Kündigungen können vor Gericht angefochten werden.
Wenn eine angestellte Person selbst kündigt, hat dies in der Regel Auswirkungen auf den Anspruch und die Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Links:
Arbeitslosigkeit
Alle Angestellten sind gegen Arbeitslosigkeit versichert. Wer arbeitslos wird, erhält in der Regel während einer bestimmten Zeit finanzielle Unterstützung.
Arbeitslose müssen sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Dieses unterstützt bei der Stellensuche.
Links:
Broschüre "Arbeitslosigkeit - Ein Leitfaden für Versicherte"
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist eine staatliche Versicherung und für alle Angestellten obligatorisch. Die monatlichen Beiträge werden automatisch vom Lohn abgezogen; die Arbeitgebenden übernehmen die Hälfte der Beiträge. Selbständigerwerbende können sich nicht bei der ALV versichern.
Wer arbeitslos wird, erhält von einer Arbeitslosenkasse in der Regel einen monatlichen Lohnersatz (Arbeitslosengeld). Ob, wann und in welcher Höhe dieser ausbezahlt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab – zum Beispiel von der Dauer der bisherigen Anstellung oder vom Grund der Arbeitslosigkeit.
Links:
Wer arbeitslos wird, muss sich so rasch als möglich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) melden. Idealerweise macht man das bereits während der Kündigungsfrist, spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit.
Die Anmeldung erfolgt online oder persönlich. Nach der Online-Anmeldung kontaktiert das RAV die arbeitslose Person, um einen Termin für das Anmeldegespräch zu vereinbaren.
Bereits während der Kündigungsfrist muss eine neue Stelle gesucht werden. Die Suche muss dokumentiert und später dem RAV gezeigt werden.
Links:
Wer keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung mehr erhält, kann unter bestimmten Bedingungen Arbeitslosenhilfe beantragen. Diese Unterstützung wird während einer begrenzten Zeit ausgerichtet und soll beim Übergang in eine neue Stelle helfen.
Voraussetzung sind Wohnsitz im Kanton Zug, Vermittlungsbereitschaft, begrenztes Vermögen sowie weitere gesetzlich definierte Kriterien.
Zuständig ist die Arbeitslosenkasse des Kantons Zug in Zusammenarbeit mit dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
Links:
Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) hilft dabei, rasch wieder eine Stelle zu finden. Beratungsgespräche beim RAV sind obligatorisch, wenn man Arbeitslosengeld bezieht. Das RAV bietet auch Kurse und Beschäftigungsprogramme an, die teilweise ebenfalls obligatorisch sind.
Auch Personen, die noch nie in der Schweiz gearbeitet haben und eine Stelle suchen, können sich beim RAV anmelden – sie erhalten jedoch kein Arbeitslosengeld.
Links:
Diplomanerkennung
Ausländische Diplome und Abschlüsse sind in der Schweiz nicht immer gültig. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch anerkannt werden. Für einige Berufe ist dies zwingend erforderlich.
Personen mit einem ausländischen Diplom können dieses unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz anerkennen lassen. Mit der Anerkennung wird bestätigt, dass ein ausländischer Abschluss dem entsprechenden Schweizer Abschluss gleichwertig ist.
Bei reglementierten Berufen (z. B. Pflegefachpersonen, Lehrpersonen usw.) ist die Anerkennung erforderlich, um den Beruf ausüben zu dürfen. Je nach Beruf oder Ausbildung sind unterschiedliche Stellen zuständig. Eine Anerkennung ist kostenpflichtig.
Zuständig ist das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).
Links:
Bundesverwaltung / Informationen zum Anerkennungsverfahren von Berufsqualifikationen
berufsberatung.ch / Anerkennung ausländischer Diplome in der Schweiz
Für nicht reglementierte Berufe ist keine formelle Anerkennung des Diploms erforderlich, um in der Schweiz arbeiten zu können. Für diese Berufe kann jedoch eine sogenannte Niveaubestätigung beantragt werden. Diese zeigt, wie ein ausländischer Abschluss im Schweizer Bildungssystem eingeordnet wird und kann die Stellensuche erleichtern.
Informationen zur Niveaubestätigung erteilt die Nationale Kontaktstelle für Diplomanerkennung.
Links:
Nationale Kontaktstelle für Diplomanerkennung / Kontakt und Formulare
Erwachsene mit Berufserfahrung aber ohne anerkannten Abschluss, können einen Schweizer Abschluss der beruflichen Grundbildung oder der höheren Berufsbildung nachholen. Das Verfahren hängt von der bisherigen Ausbildung, der Berufserfahrung und dem Alter ab. In jedem Fall sind gute Deutschkenntnisse (Niveau B1/B2 nach GER) erforderlich.
Wer einen Berufsabschluss nachholt, verbessert seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt und erhält Zugang zu Weiterbildungen.
Das Berufsinformationszentrum (BIZ) informiert und berät Interessierte kostenlos.
Links:
Amt für Berufsberatung / Den Berufsabschluss nachholen
berufsberatung.ch / Informationen zum Berufsabschluss für Erwachsene
Lesen, Schreiben, Rechnen und der Umgang mit dem Computer gehören in der Schweiz zu den Grundkompetenzen. Der Kanton Zug bietet verschiedene Möglichkeiten an, diese zu verbessern. Viele Angebote sind mit dem Bildungsgutschein kostenlos. Dieser kann online heruntergeladen werden.
Links:
Amt für Berufsbildung / Förderung der Grundkompetenzen
Video «Diplomanerkennung»
Video «Weg zur Berufsbildung»
Kontakt
«Neu in Zug» ist ein Service des Kantonalen Sozialamts. Haben Sie Fragen, Hinweise oder fehlt eine Information? Wir freuen uns über Ihre Rückmeldungen an integration@zg.ch.
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